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Dokument-Nr. 34975

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Beschluss10.04.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 500/23
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.04.2025

Anwohnerschutz vor nächtlichem Kneipenlärm in Köln bestätigt

Die Stadt Köln hat für eine Gaststätte im Kölner Severinsviertel zu Recht Lärmschutz­auflagen verfügt, insbesondere die Sperrzeit für die außen­ga­s­tro­no­mische Nutzung auf 22.00 Uhr vorverlegt, um unzumutbaren Lärm an den Wohnungen der dortigen Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht gestern entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Köln bestätigt.

Die Antragsteller betreiben eine Gaststätte mit ganzjähriger Außen­ga­s­tronomie. Insbesondere in der Nachtzeit kam es dabei immer wieder zu Lärmkonflikten. Die Stadt Köln verlängerte daher unter anderem die Sperrzeit der Außen­ga­s­tronomie von 24:00 auf 22.00 Uhr und gab den Betreibern auf, die Türen ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Hinsichtlich dieser Anordnungen blieben die Antragsteller mit ihrem Eilantrag beim Verwal­tungs­gericht Köln erfolglos. Auch ihre hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Kommt der Betreiber einer Gaststätte seiner Betrei­ber­pflicht offensichtlich nicht nach, sicherzustellen, dass seine Betriebsführung nach den Anforderungen an die Zumutbarkeit von Lärm „auf der sicheren Seite“ liegt und dass es nicht zu danach unzumutbaren Beein­träch­ti­gungen der Nachbarschaft kommt, kann dies ein behördliches Einschreiten rechtfertigen. Hierbei muss die Behörde nicht notwendig eine eigene Lärmberechnung durchführen. Ausreichend können in einem solchen Fall Feststellungen sein, nach denen eine ordnungsgemäße Betriebsführung unter Einhaltung des rechtlich gebotenen Schutzes vor betrie­bs­be­dingtem Lärm durch den Gastwirt ohne ein behördliches Einschreiten nicht gewährleistet ist. Davon ausgehend durfte die Stadt Köln die Sperrzeit für die Außen­ga­s­tronomie auf 22.00 Uhr festsetzen. Die den Antragstellern für den Betrieb der Gaststätte erteilten Erlaubnisse gestatteten weder die durchgeführten regelmäßigen Livemu­si­k­ver­an­stal­tungen noch eine Außen­ga­s­tro­no­mie­nutzung in dem tatsächlich erfolgten Umfang. Außerdem war die Außen­be­schallung, z. B. mit Musik, zu unterlassen und ab 22.00 Uhr jeglicher Lärm, der über die gaststät­ten­ty­pischen Geräusche des Bewirtens hinausgeht, zum Schutz der Anwohner zu unterbinden. Gleichwohl kam es – auch noch während des gerichtlichen Verfahrens – zu zahlreichen Beschwerden von Nachbarn wegen nächtlicher Ruhestörungen durch auf der Straße wahrnehmbare Musik und unangemessen lautes Verhalten der Gäste, die sich regelmäßig vor oder in unmittelbarer Nähe der Gaststätte auch jenseits der bisher genehmigten Außen­ga­s­tro­no­mie­f­lächen aufhielten. Dass die Nachtruhe der unmittelbar benachbarten stark verdichteten Wohnbebauung auf diese Weise nicht sicher eingehalten werden kann, drängt sich bereits auf der Grundlage von Erfah­rungs­werten auch anderorts in Köln auf. Die vorhergehenden polizei- bzw. ordnungs­be­hörd­lichen Ermahnungen zur Einhaltung der Nachtruhe waren erfolglos geblieben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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