Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.08.2026
Erfolglose Klage gegen Marinekommando Rostock: Oberverwaltungsgericht bestätigt Ablehnung des EilantragsAus bloß staatengerichteten Völkerrechtsnormen wie dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag lassen sich keine individuellen Abwehrrechte gegen militärische Liegenschaften ableiten
Ein auf die Einstellung des Betriebs von Liegenschaften des deutschen Marinekommandos in Rostock gerichteter Antrag eines Brandenburger Bürgers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 21.08.2026 entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.04.2025 bestätigt.
Zur Begründung führte der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts aus, dass sich weder aus der geltend gemachten Verletzung völkerrechtlicher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland binden, noch aus einer behaupteten Verletzung von Grundrechten hinreichend aussichtsreich ein Anordnungsanspruch für das Begehren des Antragstellers ergibt. Aus den vom Antragsteller geltend gemachten bloß staatengerichteten Völkerrechtsnormen, wie insbesondere dem „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“ und dem Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta, lassen sich auch durch die Übernahme in das nationale Recht gemäß Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG keine subjektiven Rechtspositionen ableiten. Den verfassungsrechtlichen Maßstäben folgend stehen weder den Antragsteller unmittelbar bedrohende völkerrechtswidrige militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland noch ernstzunehmende Anhaltspunkte für die mittelbare Gefährdung eines Schutzgutes des Antragstellers durch Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der international anerkannten Menschenrechte durch Drittstaaten in Rede.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)