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28.08.2026 

Dokument-Nr. 36219

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Beschluss21.08.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 456/25, 4 E 224/25
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.08.2026

Erfolglose Klage gegen Marinekommando Rostock: Oberver­wal­tungs­gericht bestätigt Ablehnung des EilantragsAus bloß staaten­ge­richteten Völker­rechts­normen wie dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag lassen sich keine individuellen Abwehrrechte gegen militärische Liegenschaften ableiten

Ein auf die Einstellung des Betriebs von Liegenschaften des deutschen Marinekommandos in Rostock gerichteter Antrag eines Brandenburger Bürgers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht am 21.08.2026 entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Köln vom 24.04.2025 bestätigt.

Zur Begründung führte der 4. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts aus, dass sich weder aus der geltend gemachten Verletzung völker­recht­licher Verträge, die die Bundesrepublik Deutschland binden, noch aus einer behaupteten Verletzung von Grundrechten hinreichend aussichtsreich ein Anord­nungs­an­spruch für das Begehren des Antragstellers ergibt. Aus den vom Antragsteller geltend gemachten bloß staaten­ge­richteten Völker­rechts­normen, wie insbesondere dem „Zwei-Plus-Vier-Vertrag“ und dem Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta, lassen sich auch durch die Übernahme in das nationale Recht gemäß Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 GG keine subjektiven Rechts­po­si­tionen ableiten. Den verfas­sungs­recht­lichen Maßstäben folgend stehen weder den Antragsteller unmittelbar bedrohende völker­rechts­widrige militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland noch ernstzunehmende Anhaltspunkte für die mittelbare Gefährdung eines Schutzgutes des Antragstellers durch Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der international anerkannten Menschenrechte durch Drittstaaten in Rede.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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