18.10.2024
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Dokument-Nr. 24010

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Urteil20.03.2017Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 489/14
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Urteil, 3 K 184/13
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.03.2017

Anbieter von deutsch­land­weiten Erste-Hilfe-Kursen muss für Kursangebot in angemieteten Räumlichkeiten kein Gewerbe anmeldenAngemietete Räumlichkeiten in Veranstaltungs- und Seminargebäuden können nicht als unselbständige Zweigstelle angesehen werden

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Anbieter von deutsch­land­weiten Erste-Hilfe-Kursen für das Kursangebot in Bielefeld kein Gewerbe anmelden muss.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet im ganzen Bundesgebiet Erste-Hilfe-Kurse und Kurse für lebensrettende Sofortmaßnahmen für Fahrschüler an. Sie hält auch in Bielefeld entsprechende Kurse ab und nutzt dafür jeweils stundenweise angemietete Räumlichkeiten in Veranstaltungs- und Seminargebäuden. Die Klägerin bewirbt ihre Kurse ausschließlich mit den Veran­stal­tungsorten. Ihre Mitarbeiter sind Honorarkräfte, die nur zu den Kurszeiten in den in Bielefeld angemieteten Räumlichkeiten anwesend sind. Ein Büro unterhält sie in Bielefeld nicht. Ihre Kunden kommen im Normalfall ausschließlich mit den Honorarkräften der Klägerin während der Kurszeiten in Kontakt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell eine unselbständige Zweigstelle in Bielefeld unterhalte, und hat sie mit der streit­be­fangenen Ordnungs­ver­fügung zur Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet. Die Klage hiergegen hatte in erster Instanz keinen Erfolg.

OVG verneint Gewer­be­an­zei­ge­pflicht für Geschäftsmodels

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberver­wal­tungs­gericht die Ordnungs­ver­fügung aufgehoben. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Klägerin mit dem von ihr betriebenen Geschäftsmodell der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen in Bielefeld nicht gewer­be­an­zei­ge­pflichtig sei. Sie unterhalte dort keine unselbständige Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der auf eine umfassende behördliche Überwachung der gewerblichen Betätigung abzielenden Vorschrift entsprechend umfasse der Begriff der unselbständigen Zweigestelle im Grundsatz jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient oder die die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll. Dabei reiche es jedoch für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle nicht aus, dass von ihr aus Geschäfts­be­zie­hungen zu Dritten unterhalten würden, vielmehr müsse eine eigene Geschäft­s­tä­tigkeit des Gewer­be­trei­benden vor Ort erkennbar sein. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch aus dem für die Abgrenzung von stehendem Gewerbe und Reisegewerbe maßgeblichen Begriff der Niederlassung in § 4 Abs. 3 GewO. Auch eine unselbständige Zweigstelle müsse als stehendes Gewerbe die Voraussetzungen einer Niederlassung erfüllen. Hierfür sei nach der Umsetzung der Dienst­leis­tungs­richtlinie in nationales Recht die Definition des Art. 4 Nr. 5 sowie der Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2006/123/EG heranzuziehen. Danach erfordere die Niederlassung eine Einrichtung, die eine eigene Geschäft­s­tä­tigkeit erkennen lasse, dauerhaft von einer Person für den Unternehmer betrieben werde und der Unterhaltung von Geschäfts­be­zie­hungen zu Dritten diene. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin sei jedoch eine eigenständige, organisatorisch erkennbare Geschäft­s­tä­tigkeit mit entsprechendem Beauftragten in Bielefeld nicht gegeben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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