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- Verwaltungsgericht Minden, Urteil, 3 K 184/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil20.03.2017
Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen muss für Kursangebot in angemieteten Räumlichkeiten kein Gewerbe anmeldenAngemietete Räumlichkeiten in Veranstaltungs- und Seminargebäuden können nicht als unselbständige Zweigstelle angesehen werden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Anbieter von deutschlandweiten Erste-Hilfe-Kursen für das Kursangebot in Bielefeld kein Gewerbe anmelden muss.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls bietet im ganzen Bundesgebiet Erste-Hilfe-Kurse und Kurse für lebensrettende Sofortmaßnahmen für Fahrschüler an. Sie hält auch in Bielefeld entsprechende Kurse ab und nutzt dafür jeweils stundenweise angemietete Räumlichkeiten in Veranstaltungs- und Seminargebäuden. Die Klägerin bewirbt ihre Kurse ausschließlich mit den Veranstaltungsorten. Ihre Mitarbeiter sind Honorarkräfte, die nur zu den Kurszeiten in den in Bielefeld angemieteten Räumlichkeiten anwesend sind. Ein Büro unterhält sie in Bielefeld nicht. Ihre Kunden kommen im Normalfall ausschließlich mit den Honorarkräften der Klägerin während der Kurszeiten in Kontakt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell eine unselbständige Zweigstelle in Bielefeld unterhalte, und hat sie mit der streitbefangenen Ordnungsverfügung zur Gewerbeanzeige gemäß § 14 Abs. 1 GewO verpflichtet. Die Klage hiergegen hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
OVG verneint Gewerbeanzeigepflicht für Geschäftsmodels
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht die Ordnungsverfügung aufgehoben. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die Klägerin mit dem von ihr betriebenen Geschäftsmodell der Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen in Bielefeld nicht gewerbeanzeigepflichtig sei. Sie unterhalte dort keine unselbständige Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Der auf eine umfassende behördliche Überwachung der gewerblichen Betätigung abzielenden Vorschrift entsprechend umfasse der Begriff der unselbständigen Zweigestelle im Grundsatz jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient oder die die Abwicklung der von der Hauptstelle aus geschlossenen Geschäfte erleichtern soll. Dabei reiche es jedoch für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle nicht aus, dass von ihr aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten würden, vielmehr müsse eine eigene Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden vor Ort erkennbar sein. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch aus dem für die Abgrenzung von stehendem Gewerbe und Reisegewerbe maßgeblichen Begriff der Niederlassung in § 4 Abs. 3 GewO. Auch eine unselbständige Zweigstelle müsse als stehendes Gewerbe die Voraussetzungen einer Niederlassung erfüllen. Hierfür sei nach der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht die Definition des Art. 4 Nr. 5 sowie der Erwägungsgrund 37 der Richtlinie 2006/123/EG heranzuziehen. Danach erfordere die Niederlassung eine Einrichtung, die eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lasse, dauerhaft von einer Person für den Unternehmer betrieben werde und der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten diene. Nach dem Geschäftsmodell der Klägerin sei jedoch eine eigenständige, organisatorisch erkennbare Geschäftstätigkeit mit entsprechendem Beauftragten in Bielefeld nicht gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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