17.04.2026
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
17.04.2026 

Dokument-Nr. 35908

Sie sehen eine Grafik mit mehreren Corona-Viren und einigen Geldscheinen.
Drucken
Urteil16.04.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 A 2068/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.04.2026

Corona-Förderprogramm „Überbrü­ckungshilfe III NRW“ steht im Einklang mit europäischem Beihilfenrecht

Das Corona-Förderprogramm „Überbrü­ckungshilfe III NRW“, das während der Corona-Krise die wirtschaftliche Existenz kleiner und mittel­stän­discher Unternehmen sichern sollte und hierzu eine anteilige Finanzierung betrieblicher Fixkosten vorsah, stand im Einklang mit unions­recht­lichen Vorgaben und der hierauf beruhenden „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Klägerin war Inhaberin mehrerer Fitnessstudios im Großraum Aachen. Sie beantragte Ende September 2021 die Gewährung einer Überbrückungshilfe III NRW unter anderem für Hygie­ne­maß­nahmen. Die Bezirks­re­gierung Köln bewilligte der Klägerin im November 2021 eine Überbrü­ckungshilfe III NRW in siebenstelliger Höhe, lehnte jedoch die Förderfähigkeit einzelner geltend gemachter Fixkosten unter Hinweis darauf ab, diese seien nicht wie beantragt als Hygie­ne­maß­nahmen förderfähig. Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine weitere Überbrü­ckungshilfe III NRW für einzelne geltend gemachte Fixkos­ten­po­si­tionen zu bewilligen und ihren Antrag auf Förderung weiterer Fixkosten unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat das Urteil geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie erstinstanzlich erfolgreich war.

Urteilsbegründung

Die Klägerin hat nach der aufgrund des Gleich­heits­satzes maßgeblichen ständigen Förderpraxis des Landes keinen Anspruch auf eine weitere, über die bereits gewährte Förderung hinausgehende Überbrü­ckungshilfe III NRW.

Die Bewilligung von Corona-Wirtschafts­hilfen ist nur zulässig, wenn sie im Einklang mit unions­recht­lichen Vorgaben nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung der EU-Kommission erfolgt. Die maßgebliche „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ gestattete im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission und der einschlägigen eng auszulegenden Ausnah­me­re­gelung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liqui­di­täts­engpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenz­fä­higkeit solcher Unternehmen nicht beein­träch­tigten. Seit die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ ausdrücklich auf die 4. Änderung des „Befristeten Rahmens“ der EU-Kommission gestützt war, war in Deutschland auch die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen gestattet, die infolge des COVID-19-Ausbruchs einen Teil ihrer Fixkosten nicht mehr decken konnten. Mit einem Beitrag zu ihren ungedeckten Fixkosten sollte eine Verschlech­terung ihrer Kapital­ausstattung verhindert, ihnen die Fortführung des Betriebs ermöglicht und eine solide Grundlage für die Erholung von der Krise verschafft werden.

An diese Vorgaben hat sich das Land bei Einführung der Überbrü­ckungshilfe III NRW im Grundsatz ausweislich der Zweck­be­schreibung der Förder­richtlinie gehalten, wonach durch Beiträge zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der von Schließungen betroffenen Unternehmen gesichert werden sollte. Dieser Zweckbestimmung folgend sind in der Bewil­li­gung­s­praxis ausschließlich konkret benannte Fixkos­ten­po­si­tionen als förderfähig angesehen worden, um dazu beizutragen, den jeweiligen Geschäfts­betrieb aufrecht zu erhalten und die Kapital­ausstattung der Unternehmen zu sichern. Diese gegenüber der Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgten Konkre­ti­sie­rungen förderfähiger Fixkosten durch Verwal­tungs­vor­schrift stehen ebenso wie die darin vorgesehene Verfah­rens­ge­staltung im Einklang mit dem unions­recht­lichen Rahmen.

Auf dieser Grundlage hat die Bezirks­re­gierung Köln die zwischen den Beteiligten noch im Streit stehende weitere Überbrü­ckungshilfe III NRW ermes­sens­feh­lerfrei im Rahmen ihrer ständigen Verwal­tung­s­praxis in Anwendung der Förder­richtlinie abgelehnt, weil die von der Klägerin für Hygie­ne­maß­nahmen beantragten Fixkosten danach nicht als förderfähig anzusehen waren. Nachdem der Klägerin im Zeitpunkt der Teilablehnung kein sicherer Rechtsanspruch auf die begehrte Überbrü­ckungshilfe zugestanden hat, kann ihr diese auf der Grundlage der bis zum 30.06.2022 befristeten „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ nach Ablauf der Geltungsdauer erst recht nicht mehr gewährt werden.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil35908

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI