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Dokument-Nr. 35847

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss19.03.2026

Eilantrag eines Drachen- und Gleit­schirm­f­lie­ger­vereins gegen immis­si­ons­schutz­rechtliche Genehmigung einer Windener­gie­anlage erfolglosKein Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot trotz Nähe der Windener­gie­anlage zu einem Gleit­schirm­startplatz

Der Eilantrag eines Drachen- und Gleit­schirm­f­lie­ger­vereins aus dem Hochsau­e­r­landkreis gegen die Erteilung einer immis­si­ons­schutz­recht­lichen Genehmigung für eine Windener­gie­anlage im südlichen Außenbereich von Meschede hat keinen Erfolg. Das hat das erstinstanzlich zuständige Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Die Windenergieanlage ist Bestandteil eines im Oktober 2025 genehmigten Windparks mit insgesamt sechs Anlagen. Sie befindet sich in einer Entfernung von circa 550 m zu einem von dem Drachen- und Gleit­schirm­f­lie­ger­verein seit 1996 betriebenen Startplatz, der nach dessen Angaben mit etwa 1.000 Starts im Jahr 2024 zu den wichtigsten Fluggeländen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zählt. Der Verein mit knapp 800 Mitgliedern sieht in der Genehmigung der Anlage ein erhebliches Sicher­heits­risiko sowie eine unzumutbare Einschränkung seines Flugbetriebs. Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht ab.

Keine Verletzung des Rücksicht­nah­me­gebots und nur zumutbare Einschränkungen des Flugbetriebs

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 22. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller ist entgegen seiner Ansicht im Geneh­mi­gungs­ver­fahren ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Genehmigung der Anlage durch den Hochsau­e­r­landkreis stellt sich auch nicht als ihm gegenüber rücksichtslos dar. Seinem Vortrag kann allenfalls entnommen werden, dass der Flugbetrieb nach Errichtung und Betrieb der Anlage gewissen Beschränkungen unterliegt. Eine Rücksichts­lo­sigkeit ergibt sich daraus jedoch nicht. Insbesondere ist die vom Antragsteller befürchtete Existenz­be­drohung nicht erkennbar. Schon aus seiner eigenen Darstellung folgt, dass bei einer Windge­schwin­digkeit von unter 20 km/h der Flugbetrieb ohne nennenswerte Beein­träch­tigung erfolgen kann. Gerade aber der Bereich von Windge­schwin­dig­keiten unter 20 km/h ist für den Gleitschirmflug relevant, der allenfalls bei nur mäßigen Windver­hält­nissen von bis zu 30 km/h noch möglich ist. Im Übrigen ist in die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme hier ohnehin einzustellen, dass die geplante Anlage in einem Windener­gie­gebiet des einschlägigen Regionalplans liegt. Damit wurde bereits vor der hier in Rede stehenden Geneh­mi­gungs­er­teilung eine planerische Entscheidung zugunsten der Ansiedlung von Windenergie auch in Kenntnis des Betriebs des Antragstellers in diesem Bereich getroffen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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