Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.02.2025
Wisente stehen nicht unter besonderem ArtenschutzWisente bleiben vorerst im Gatter
Der BUND Landesverband NRW kann nicht die sofortige Freilassung von derzeit in einem Gatter in Bad Berleburg gehaltenen Wisenten verlangen. Das hat das Oberverwaltungsgericht entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt.
Die Wisente befanden sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge aus den Jahren 2008 und 2013 zunächst in einem Gatter und anschließend im Rahmen der sogenannten Freisetzungsphase freilaufend im Rothaargebirge. Nach Klagen von Waldbauern wegen Schäden und Eintritt der Insolvenz des Trägervereins des Projekts schloss der Kreis Siegen-Wittgenstein in Übereinstimmung mit den übrigen verbliebenen Vertragspartnern das Gatter während der Winterfütterung 2023/2024 der Wisente. Den auf die Freilassung sowie die Untersagung einer Vermarktung der eingegatterten Wisente gerichteten Eilantrag des BUND lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb im Ergebnis erfolglos.
Kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotsvorschriften
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Gegen die Eingatterung und eine Vermarktung der Wisente standen dem BUND andere effektive Rechtsschutzmöglichkeiten sowohl gegen den Kreis als auch gegen die Bezirksregierung Arnsberg zur Verfügung, die er nicht wahrgenommen hat. Daher besteht keine Veranlassung, ihm über das nationale Recht hinaus aufgrund Völker- oder Europarechts eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu eröffnen. Hiervon unabhängig verstößt das Vorgehen des Kreises - Schließen des Gatters, anschließende (vorübergehende) Gatterhaltung der Wisente und eine etwaige künftige Vermarktung - nach derzeitiger Bewertung nicht gegen artenschutzrechtliche Verbotsvorschriften. Bei den Wisenten handelte es sich vor der Eingatterung nicht um wild lebende Tiere, wie bereits der Bundesgerichtshof im Juli 2019 in Bezug auf diese konkrete Herde entschieden hat. Rechtmäßig gezüchtete Tiere werden erst dann zu wild lebenden Tieren, wenn sie herrenlos werden, was hier insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die nicht beendete Freisetzungsphase nicht der Fall ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2025
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)