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Dokument-Nr. 34844

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Beschluss25.02.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen21 B 869/24
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss25.02.2025

Wisente stehen nicht unter besonderem ArtenschutzWisente bleiben vorerst im Gatter

Der BUND Landesverband NRW kann nicht die sofortige Freilassung von derzeit in einem Gatter in Bad Berleburg gehaltenen Wisenten verlangen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg bestätigt.

Die Wisente befanden sich aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge aus den Jahren 2008 und 2013 zunächst in einem Gatter und anschließend im Rahmen der sogenannten Freiset­zungsphase freilaufend im Rothaargebirge. Nach Klagen von Waldbauern wegen Schäden und Eintritt der Insolvenz des Trägervereins des Projekts schloss der Kreis Siegen-Wittgenstein in Übereinstimmung mit den übrigen verbliebenen Vertrags­partnern das Gatter während der Winterfütterung 2023/2024 der Wisente. Den auf die Freilassung sowie die Untersagung einer Vermarktung der eingegatterten Wisente gerichteten Eilantrag des BUND lehnte das Verwal­tungs­gericht Arnsberg ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb im Ergebnis erfolglos.

Kein Verstoß gegen arten­schutz­rechtliche Verbots­vor­schriften

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 21. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Wesentlichen ausgeführt: Gegen die Eingatterung und eine Vermarktung der Wisente standen dem BUND andere effektive Rechts­schutz­mög­lich­keiten sowohl gegen den Kreis als auch gegen die Bezirks­re­gierung Arnsberg zur Verfügung, die er nicht wahrgenommen hat. Daher besteht keine Veranlassung, ihm über das nationale Recht hinaus aufgrund Völker- oder Europarechts eine weitere Rechts­schutz­mög­lichkeit im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu eröffnen. Hiervon unabhängig verstößt das Vorgehen des Kreises - Schließen des Gatters, anschließende (vorübergehende) Gatterhaltung der Wisente und eine etwaige künftige Vermarktung - nach derzeitiger Bewertung nicht gegen arten­schutz­rechtliche Verbots­vor­schriften. Bei den Wisenten handelte es sich vor der Eingatterung nicht um wild lebende Tiere, wie bereits der Bundes­ge­richtshof im Juli 2019 in Bezug auf diese konkrete Herde entschieden hat. Rechtmäßig gezüchtete Tiere werden erst dann zu wild lebenden Tieren, wenn sie herrenlos werden, was hier insbesondere unter Berück­sich­tigung der konkreten Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die nicht beendete Freiset­zungsphase nicht der Fall ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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