14.11.2024
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Dokument-Nr. 29951

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Beschluss04.03.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen21 B 1162/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.03.2021

OVG Nordrhein-Westfalen stoppt vorläufig Einbau­ver­pflichtung für intelligente Messsysteme

Das Ober­verwaltungs­gericht hat die Vollziehung einer Allge­mein­ver­fügung des Bundesamtes für die Sicherheit in der Infor­ma­ti­o­ns­technik (BSI) mit Sitz in Bonn ausgesetzt.

Mit dieser Allgemeinverfügung hat das BSI festgestellt, dass es technisch möglich ist, Messstellen für Stromverbrauch und -erzeugung mit intelligenten Messsystemen (Smart-Meter-Gateways) auszurüsten. Diese Feststellung beruht auf der Annahme, dass inzwischen auf dem Markt bestimmte, von verschiedenen Herstellern entwickelte intelligente Messsysteme verfügbar sind, die den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Inter­ope­ra­bilität (Funktionalität) genügen. Die Feststellung der technischen Möglichkeit löste bundesweit zum einen für Messstel­len­be­treiber (insbesondere Stadtwerke) die Pflicht aus, ihre Messstellen innerhalb gewisser Zeiträume mit diesen intelligenten Messsystemen auszurüsten. Zum anderen bewirkte die Feststellung faktisch ein Verwen­dungs­verbot für andere Messsysteme.

OVG setzt Vollziehung der Allge­mein­ver­fügung aus

Nunmehr hat das Oberver­wal­tungs­gericht im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren auf die Beschwerde eines privaten Unternehmens aus Aachen, das auch andere Messsysteme vertreibt, die Vollziehung der Allge­mein­ver­fügung ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass nun vorläufig weiterhin andere Messsysteme eingebaut werden dürfen. Bereits - möglicherweise auch in Privat­haus­halten - verbaute intelligente Messsysteme müssen nicht ausgetauscht werden.

Verfügbare intelligente Messsysteme erfüllen gesetzlichen Anforderungen nicht

Die Allge­mein­ver­fügung mit der Feststellung der technischen Möglichkeit der Ausrüstung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen sei voraussichtlich rechtswidrig. Die am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie seien hinsichtlich der Erfüllung der im Messstel­len­be­trie­bs­gesetz (MsbG) und in Technischen Richtlinien normierten Inter­ope­ra­bi­li­täts­an­for­de­rungen nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, zertifiziert. Diese Messsysteme könnten auch nicht zertifiziert werden, weil sie die Inter­ope­ra­bi­li­täts­an­for­de­rungen nicht erfüllten. Dass sie den Anforderungen der Anlage VII der Technischen Richtlinie TR-03109-1 des BSI genügten, reiche nicht. Die Anlage VII sei nicht formell ordnungsgemäß zustande gekommen, weil die vorgeschriebene Anhörung des Ausschusses für Gateway-Standa­r­di­sierung nicht erfolgt sei. Die Anlage VII sei auch materiell rechtswidrig, weil sie hinsichtlich der Inter­ope­ra­bi­li­täts­an­for­de­rungen hinter den gesetzlich normierten Minde­st­an­for­de­rungen zurückbleibe. Bestimmte Funkti­o­na­litäten, die intelligente Messsysteme nach dem Messstel­len­be­trie­bs­gesetz zwingend erfüllen müssten, sehe die Anlage VII nicht vor. Dies habe unter anderem zur Konsequenz, dass Betreiber von Strom­er­zeu­gungs­anlagen, die nach dem Gesetz mit intelligenten Messsystemen auszurüsten seien, nicht ausgestattet werden könnten. Die dem BSI zustehende Kompetenz, Technische Richtlinien entsprechend dem technischen Fortschritt abzuändern, gehe nicht so weit, dadurch gesetzlich festgelegte Minde­st­an­for­de­rungen zu unterschreiten. Seien die dortigen Minde­st­an­for­de­rungen nicht erfüllbar, müsse der Gesetzgeber tätig werden.

Weitere Beschwer­de­ver­fahren anhängig

Der Beschluss des 21. Senats ist unanfechtbar. Das Haupt­sa­che­ver­fahren (Klage gegen die Allge­mein­ver­fügung) ist noch beim Verwal­tungs­gericht Köln unter dem Aktenzeichen 9 K 3784/20 anhängig. Zudem sind bei 21. Senat noch etwa 50 gleich gelagerte Beschwer­de­ver­fahren von Messstel­len­be­treibern (insbesondere Stadtwerken) anhängig, in denen der Senat in Kürze entscheiden wird.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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