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Dokument-Nr. 35169

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Urteil26.06.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen21 A 2111/19
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Münster, Urteil02.04.2019, 11 K 5015/16
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.06.2025

Veröf­fent­lichung eines behördlichen Warentests zu Ebersperma war rechtswidrigFür Vergleichstest mit Ebersperma fehlte Gesetz

Die Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen war nicht berechtigt, die auf Grundlage der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel vorgenommene Bewertung der Genetik der Eber des Klägers, einer staatlich anerkannten Tierzuch­t­or­ga­ni­sation auf dem Gebiet der Schweinezucht, zu veröffentlichen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht festgestellt und damit das vorangegangene Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Münster insoweit geändert.

Die beklagte Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen hatte im Rahmen des 10. Warentests für Mastferkel bestimmte genetische Eigenschaften der sogenannten Endprodukteber von vier verschiedenen Zucht­or­ga­ni­sa­tionen (unter anderem des Klägers) untersucht. Zu diesem Zweck wurden aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zucht­or­ga­ni­sa­tionen Mastschweine gezüchtet und miteinander verglichen. Die Landwirt­schafts­kammer bewertete die Herkunft der Eber des Klägers bei dem Test insgesamt mit der Note „befriedigend+“, während diejenigen der Mitbewerber die Noten „gut+“ und „gut“ erhielten. Die Durchführung des Tests hatte ein Verlag der Landwirt­schafts­kammer angetragen, die die Testergebnisse dem Verlag zur Veröf­fent­lichung in einer von diesem herausgegebenen Zeitschrift zur Verfügung stellte. Die Klage auf Feststellung der Rechts­wid­rigkeit der Veröf­fent­lichung war zunächst sowohl beim Verwal­tungs­gericht als auch beim 12. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts erfolglos gewesen. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat das Verfahren insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen (Beschluss vom 02.06.2022 - 3 B 23.21 -). Nach der Entscheidung des nunmehr zuständigen 21. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts hatte die Klage des Klägers nunmehr Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 21. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Die Veröf­fent­lichung der auf Grundlage der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel vorgenommenen Bewertung der Genetik der Eber des Klägers stellt eine Beein­träch­tigung seiner grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit dar, weil damit seine Markt­be­din­gungen negativ beeinflusst werden. Für eine solche staatliche Beein­träch­tigung bedarf es einer Ermäch­ti­gungs­grundlage. Eine solche ist hier nicht in der von der Landwirt­schafts­kammer herangezogenen alten Fassung des Landwirt­schafts­kam­mer­ge­setzes zu sehen. Dabei handelt es sich nur um eine sogenannte Aufgabennorm, die nicht die Anforderungen an eine Ermäch­ti­gungs­grundlage erfüllt. Diesem Umstand hat auch zwischen­zeitlich der Landes­ge­setzgeber Rechnung getragen und erstmals eine Ermäch­ti­gungs­grundlage für die Veröf­fent­lichung der Ergebnisse eines vergleichenden Produkttests geschaffen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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