Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil29.11.2006
Keine Anrechnung von kostenlosem Mittagessen auf Grundsicherungsleistungen
Die Sozialämter durften von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz keine Beträge für das in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei angebotene Mittagessen abziehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Kläger, der wegen einer schweren Behinderung voll erwerbsgemindert ist, arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Dort nimmt er regelmäßig ein Mittagessen ein, für dass er keinen Kostenbeitrag zahlen muss. In den Jahren 2003 und 2004 erhielt er Leistungen nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Grundsicherungsgesetz. Das Sozialamt der Stadt Lünen zog von diesen Leistungen monatlich 45 Euro für das Mittagessen ab. Auch der Kreis Unna hielt diese Anrechnung im Widerspruchsverfahren für rechtens. Hiergegen wandte sich der Kläger. Seine Klage hatte im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen keinen Erfolg. Der Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Das dem Kläger in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei angebotene Mittagessen führe nicht zu einer Minderung des monatlichen Bedarfs, der durch die Leistungen des Grundsicherungsgesetzes abgedeckt werden solle. Eine individuelle Ermittlung des jeweiligen Bedarfs sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Zweck des Grundsicherungsgesetzes, das lediglich pauschalierte Leistungen vorsehe, vereinbar. Es sei auch nicht zulässig, das Mittagessen als Einkommen anzurechnen. Denn das Mittagessen werde im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen angeboten und sei damit eine Sozialleistung nach dem Bundessozialhilfegesetz, die nicht zum Einkommen zähle. Das Gesetz schreibe vor, unter welchen - vor allem wirtschaftlichen - Voraussetzungen der Landschaftsverband als überörtlicher Träger der Sozialhilfe einen Kostenbeitrag für das Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen verlangen könne. Wenn diese Voraussetzungen - wie hier - nicht vorlägen, solle ein behinderter Mensch nicht auf dem Weg der Kürzung der ihm zustehenden Grundsicherungsleistungen schließlich doch die Kosten hierfür tragen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2006