15.11.2024
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Dokument-Nr. 2678

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.07.2006

Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück darf ausgebaut werden

Das Oberver­wal­tungs­gericht Land Nordrhein-Westfalen hat die Urteile in Klageverfahren gegen den Planfest­stel­lungs­be­schluss des nordrhein-westfälischen Verkehrs­mi­nis­teriums vom 28. Dezember 2004, mit dem die Verlängerung der Start- und Landebahn des internationalen Verkehrs­flug­hafens Münster/Osnabrück (FMO) von 2170 m auf 3600 m zugelassen worden ist, verkündet. Dem waren drei volle Verhand­lungstage vorangegangen.

Die auf Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses gerichteten Klagen, darunter diejenige des Natur­schutz­bundes Deutschland (Nabu), hat das Gericht abgewiesen. Auf Hilfsanträge von Privatpersonen hin hat es allerdings das Ministerium verpflichtet, über die Zumutbarkeit des Nacht­flug­verkehrs (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auf der neu gestalteten Start- und Landebahn erneut zu entscheiden.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:

Eine zur Aufhebung des Planfest­stel­lungs­be­schlusses führende Rechts­ver­letzung sei nicht gegeben. Insbesondere liege keine Beein­träch­tigung von auch europarechtlich geschützten Belangen der Natur vor, auf die insbesondere der Nabu verwiesen hatte. Zwar durchschneide der Ausbau der Startbahn einen Bereich des Elting­müh­lenbachs, der zu einem geschützten Gebiet von gemein­schaft­licher Bedeutung im Sinne der sog. Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gehöre. Der Eingriff in dieses Gebiet sei aber insbesondere wegen früherer Veränderungen durch Straßen­bau­maß­nahmen am Bach nur von geringer Intensität. Er werde durch die für die Ausbaumaßnahme angeführten Interessen gerechtfertigt. Der Ausbau diene dazu, den FMO entsprechend seiner Stellung als internationalem Flughafen zu entwickeln. Dies entspreche landes­pla­ne­rischen Vorgaben und unterstütze zugleich eine Dezen­tra­li­sierung des Flugha­fen­systems mit positiven Folgen für die Region und für den Wettbewerb im Luftverkehr.

Die für das Vorhaben sprechenden Verkehr­s­in­teressen rechtfertigten unter Berück­sich­tigung der im Planfest­stel­lungs­be­schluss bereits vorgesehenen Schutz- und Ausgleichs­maß­nahmen grundsätzlich auch die von den privaten Klägern befürchteten Lärmbelastungen. Hinsichtlich des Luftverkehrs in den Nachtstunden (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) leide der Planfest­stel­lungs­be­schluss allerdings an Abwägungs­mängeln. Der Beklagte habe bei seiner Entscheidung, es bei der bisherigen Nacht­flu­g­re­gelung zu belassen, u.a. nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Flughafen durch den Ausbau eine neue Gestaltung erfahre, welche die Flugbewegungen erleichtere und erstmals einen direkten Inter­kon­ti­nen­ta­l­verkehr ermögliche. Bei der erneuten Entscheidung über die Zulässigkeit des Nacht­flug­verkehrs habe das Ministerium Ermittlungen über den Grund sowie die Vorteile des Flugverkehrs in der Nacht vorzunehmen. Dabei seien auch die bei anderen Flughäfen gemachten Erfahrungen zu berücksichtigen. Ferner müsse geprüft werden, ob sich für einzelne Verkehrsarten, wie etwa Frachtverkehr, und bestimmtes Fluggerät Besonderheiten ergeben. Allerdings hat das Gericht auch darauf hingewiesen, dass die nähere Umgebung des FMO keine größeren Wohnsied­lungs­be­reiche aufweise und auch bisher schon nächtlichem Fluglärm ausgesetzt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2006

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