15.11.2024
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Dokument-Nr. 32209

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil21.09.2022

Auswahl des Dienstleisters für Boden­abfertigungs­dienste am Flughafen Köln/Bonn rechtmäßigAuswah­l­ent­scheidung stellt keinen Verstoß gegen das Gebot einer sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht­dis­kri­mi­nie­renden Bewerberauswahl zulasten der Klägerin dar

Die Entscheidung des Verkehrs­ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2020, mit der ein Unternehmen als Dienstleister für die Erbringung von Boden­abfertigungs­diensten am Flughafen Köln/Bonn beginnend ab Januar 2021 für die Dauer von sieben Jahren ausgewählt wurde, ist rechtmäßig. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden.

Nach turnusgemäßer Neuaus­schreibung der Konzession zur Erbringung von Boden­ab­fer­ti­gungs­diensten am Flughafen Köln/Bonn im Jahr 2020 hatten sich vier Unternehmen an dem Auswahl­ver­fahren beteiligt. Ein unterlegener Bewerber hat gegen die Auswahlentscheidung des Verkehrs­mi­nis­teriums zugunsten eines Bewerbers Klage erhoben, die das Oberver­wal­tungs­gericht jetzt abgewiesen hat.

OVG: Auswah­l­ent­scheidung sowohl mit Boden­ab­fer­ti­gungs­dienst-Verordnung als auch mit EU-Recht vereinbar

Die Auswah­l­ent­scheidung ist rechtmäßig und verletzt nicht die Rechte des Mitbewerbers. Das Auswahl­ver­fahren ist nicht zu beanstanden. Es ist , dass die Ausschreibung der Konzession durch die Flughafen Köln/Bonn GmbH als Betreiberin des Flughafens erfolgt ist, obwohl diese selbst Boden­ab­fer­ti­gungs­dienst am Flughafen erbringt. Dies widerspricht nicht dem Gebot eines sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht­dis­kri­mi­nie­renden Auswahl­ver­fahrens.

Auswahl­kri­terien und Auswah­l­ent­scheidung nicht zu beanstanden

Die Auswahl­kri­terien und das Bewer­tungs­system, welche den Bewerbern vorab mitgeteilt und der Auswah­l­ent­scheidung zugrunde gelegt worden sind, genügen den vorgegebenen Anforderungen an das Auswahl­ver­fahren. Für den gebührend informierten und im üblichen Maße sorgfältigen Bewerber ist hinreichend zu erkennen gewesen, welchen Anforderungen die Bewerbungen hätten genügen müssen. Auch die durch das Verkehrs­mi­nis­terium getroffene Auswah­l­ent­scheidung als solche lässt keinen Verstoß gegen das Gebot einer sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht­dis­kri­mi­nie­renden Bewerberauswahl zulasten der Klägerin erkennen. Insbesondere ist weder von den vorab bekannt gemachten Auswahl­kri­terien noch von dem vorab mitgeteilten Bewer­tungs­system abgewichen worden. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde erhoben werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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