15.11.2024
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Dokument-Nr. 2171

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Beschluss27.03.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen20 B 31/06.AK
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss27.03.2006

Keine sofortige Schließung des Flughafens Weeze-Laarbruch

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat den Antrag eines Anwohners des Flughafens Weeze-Laarbruch auf Stilllegung des Flughafens trotz erfolgreicher Klage abgelehnt.

Der Betreiberin des Flughafens hatte die Bezirks­re­gierung Düsseldorf im Jahr 2001 die Genehmigung erteilt, den ehemaligen Militä­r­flugplatz als zivilen Verkehrs­flughafen zu nutzen. Den gegen diese Genehmigung gerichteten Klagen der Gemeinde Bergen (Niederlande) und von insgesamt 16 Privatpersonen, darunter dem jetzigen Antragsteller, hatte der 20. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts mit Urteil vom 03.01.2006 stattgegeben. Die Revision gegen diese Urteile hatte das Gericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht haben sowohl die Bezirks­re­gierung Düsseldorf wie auch die Flugha­fen­be­treiberin in den vier von ihnen verlorenen Klageverfahren Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde eingelegt, die das Oberver­wal­tungs­gericht, sofern es ihr nicht abhilft, d.h. die Revision zulässt, in Kürze dem Bundes­ver­wal­tungs­gericht vorlegen wird.

Mit seinem am 08.01.2006 beim Oberver­wal­tungs­gericht eingegangenen Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner (erfolgreichen) Klage gegen die Flugha­fen­ge­neh­migung wieder­her­zu­stellen, wollte der Antragsteller praktisch die Stilllegung des Flughafens noch vor einer Entscheidung über die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerden und damit vor einem rechtskräftigen Abschluss der Klageverfahren erreichen. Diesen Antrag hat das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem Interesse des Antragstellers an einer Beschränkung der Ausnutzung der streitigen Genehmigung schon für die Zeit der Befassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts mit dem stattgebenden Urteil vom 03.01.2006 stehe ein nachvoll­ziehbares Interesse der Flugha­fen­be­treiberin gegenüber. Dieses bestehe darin, dass ihr nicht durch einen sofortigen völligen oder weitgehenden Stillstand des Betriebs ihres Flughafens von vornherein jeder Vorteil aus einer möglichen gerichtlichen Anerkennung der Rechtmäßigkeit der ihr erteilten luftver­kehrs­recht­lichen Genehmigung durch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht zunichte gemacht oder wesentlich erschwert werde. Hinter diesem Interesse der Flugha­fen­be­treiberin müsse das Interesse des Antragstellers zurück treten. Der Lärm infolge des Flugverkehrs im gegenwärtigen tatsächlichen Umfang sei hinnehmbar. Die Befürchtung des Antragstellers, in der Zeit bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens könnte sich der Betrieb nachhaltig verstärken und verfestigen, sei derzeit grundlos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.03.2006

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