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Dokument-Nr. 3292

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Beschluss03.11.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen20 B 2273/06
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.11.2006

Dünge­mit­telfirma muss PFT-belasteten Boden sanierenErhebliche gesundheitliche Risiken

Eine Dünge­mit­telfirma muss den Boden sanieren, der durch von ihr ausgebrachten Bioabfall mit PFT belastetet wurde. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, den die Firma gegen die vom Landrat des Hochsau­e­r­land­kreises (Antragsgegner) ausgesprochene Verpflichtung, den PFT-belasteten Boden zu sanieren, beantragt hatte.

Im Sommer 2006 war in den Flüssen Möhne und Ruhr eine Belastung mit perfluorierten Tensiden (PFT) festgestellt worden. Später stellte sich heraus, dass ein großer Teil der PFT-Belastung darauf zurück zu führen war, dass die Antragstellerin auf einer landwirt­schaftlich genutzten ca. 10 ha großen Fläche in Brilon-Scharfenberg Bioabfall ausgebracht hatte. Um die PFT-Belastung in den Wasserläufen abzusenken, forderte der Antragsgegner die Antragstellerin mit Bescheid vom 26. September 2006 zur Sanierung der belasteten Fläche auf; die Antragstellerin sollte ein geeignetes Drainagesystem und eine Behand­lungs­anlage für Sickerwässer installieren. Mit den Arbeiten sollte Mitte Oktober 2006 begonnen werden. Außerdem ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an. Dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und beantragte beim Verwal­tungs­gericht Arnsberg, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs wieder herzustellen. Diesem Antrag gab das Verwal­tungs­gericht nur hinsichtlich der Frist zur Durchführung der Sanie­rungs­maß­nahmen statt, weil es sie für zu kurz bemessen hielt. Im übrigen lehnte es den Antrag der Antragstellerin ab. Gegen diese Ablehnung erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberver­wal­tungs­gericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss zurückgewiesen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Antragsgegner habe die Antragstellerin zu Recht zur Sanierung des betroffenen Bodens herangezogen. Die Antragstellerin habe dort Bioabfall aufgebracht. Dadurch seien PFT über den Boden in den Wasserkreislauf gelangt. Die Gewässer müssten vor Stoffen bewahrt werden, die sich nach den Maßstäben des Wasserrechts und den Vorgaben der Trink­was­ser­ver­ordnung potentiell nachteilig auf den Ge- oder Verbrauchswert der Gewässer auswirkten. Solche Auswirkungen seien hier hinreichend wahrscheinlich. PFT würden wissen­schaftlich einhellig als Stoffe mit erheblichem gesund­heit­lichem Risikopotential eingestuft. Die festgestellten PFT-Konzentrationen überstiegen eine unter Umständen allgemein vorhandene Hinder­grund­be­lastung bei weitem. Schließlich sei auch die vom Antragsgegner gewählte Sanie­rungs­methode (Fangdrainage mit Behand­lungs­anlage, die auf der Wasser­lös­lichkeit der PFT aufbaue und ähnlich wie die Sicke­r­was­ser­fassung und -behandlung bei einer Deponie dazu diene, das von der fraglichen Fläche oberflächennah abfließende Nieder­schlags­wasser mitsamt den hierdurch aus dem Boden gelösten PFT zu sammeln, die PFT sodann durch Aktiv­koh­le­filter aus dem Wasser abzuspalten und anschließend schadlos zu entsorgen) nicht zu beanstanden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2006

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