18.10.2024
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Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33228

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Urteil30.08.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen20 A 2384/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.08.2023

Zu den Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen­schrank­sch­lüsseln

Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicher­heits­s­tandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden. Den Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse wegen unzureichender Aufbewahrung der Waffen­schrank­sch­lüssel im Einzelfall eines Jägers aus Duisburg hat es allerdings für rechtswidrig gehalten.

Während einer einwöchigen Urlaub­s­ab­we­senheit wurde in das Wohnhaus des Klägers in Duisburg eingebrochen. Die Einbrecher entwendeten aus dem dortigen Waffenschrank, der unversehrt geblieben ist, zwei Kurzwaffen und diverse Munition. Der Waffenschrank entsprach dem gesetzlich vorge­schriebenen Sicher­heits­s­tandard für die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Die Schlüssel zu diesem Schrank bewahrte der Kläger in derselben Wohnung in einem etwa 40 kg schweren, dick- und doppelwandigen Stahltresor mit Zahlenschoss auf. Dieser genügte allerdings nicht dem gesetzlichen Sicher­heits­s­tandard für die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition. Daraufhin widerrief das Polizei­prä­sidium Duisburg die waffen­recht­lichen Erlaubnisse des Klägers mit der Begründung, dieser habe Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf ab. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil war erfolgreich.

Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffen­recht­lichen Erlaubnisse des Klägers liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht waffenrechtlich unzuverlässig. Insbesondere liegen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, er werde Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren.

Allerdings hat der Kläger in der Vergangenheit objektiv gegen die gesetzlichen Anforderungen an eine sorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition verstoßen, indem er die Schlüssel zum Waffenschrank in einem Tresor mit einem unzureichenden Sicher­heits­s­tandard aufbewahrt hat. Denn die Schlüssel zu einem Waffenschrank sind in einem Behältnis aufzubewahren, das seinerseits den gesetzlichen Sicher­heits­s­tandards an die Aufbewahrung der im Waffenschrank befindlichen Waffen und Munition entspricht. Dem genügte der Tresor des Klägers nicht.

Dieser objektive Sorgfalts­verstoß rechtfertigt eine Unzuver­läs­sig­keits­prognose jedoch ausnahmsweise nicht, weil er dem Kläger in subjektiver Hinsicht nicht als im besonderen Maße schwerwiegend vorzuwerfen ist. Einem juristischen Laien - wie dem Kläger - musste es sich nicht aufdrängen, dass die Waffen­schrank­sch­lüssel demjenigen gesetzlichen Sicher­heits­s­tandard entsprechend aufzubewahren sind, der für die Aufbewahrung der Waffen und Munition gilt. Die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die mittels Schlüssel zu verschließen sind, ist gesetzlich zulässig. Konkretere gesetzliche Vorgaben, wie der Schlüssel zu einem solchen Behältnis aufzubewahren ist, fehlen jedoch, obwohl es lebensfremd ist, dass ein Waffenbesitzer stets die tatsächliche Gewalt über die Schlüssel ausüben kann. Ebenso wenig gibt es bis zum heute verkündeten Urteil des Senats entsprechende Vorgaben der verwal­tungs­ge­richt­lichen Rechtsprechung, an denen sich Waffenbesitzer orientieren könnten und müssten. Der Kläger hat im Übrigen auch nicht etwa einfachste Maßnahmen unterlassen, um eine Ansichnahme der Waffen­schrank­sch­lüssel durch unbefugte Dritte zu verhindern, sondern mit deren Aufbewahrung in dem in Rede stehenden Stahltresor jedenfalls Vorkehrungen getroffen, die geeignet gewesen sind, einen Zugriff durch unbefugte Dritte zu verhindern, jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Nach alledem ist auch ein gröblicher Verstoß gegen waffen­ge­setzliche Bestimmungen nicht anzunehmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Münster, ra-online (pm/pt)

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