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Dokument-Nr. 29140

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Urteil31.08.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen20 A 1932/11
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil31.08.2020

Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen weist Klage gegen CO-Pipeline von Dormagen nach Krefeld abStreit um Errichtung und Betrieb einer Rohrfern­leitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO)

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat nach dreitägiger mündlicher Verhandlung die Klagen mehrerer Privatkläger gegen den Planfest­stellungs­beschluss der Bezirks­re­gierung Düsseldorf abgewiesen, mit dem diese die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfern­leitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO) von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen zugelassen hatte.

Vier Privatpersonen aus Monheim und Leichlingen hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirks­re­gierung Düsseldorf vom 14. Februar 2007 geklagt, der zwischen­zeitlich mehrfach ergänzt und geändert worden ist. Die Pipeline soll die linksrheinisch gelegenen Chemieparks der früheren Bayer Material Science AG, nunmehr Covestro Deutschland AG, in Krefeld-Uerdingen und Dormagen verbinden, ist etwa 67 km lang und verläuft überwiegend rechtsrheinisch. Die Leitung ist weitgehend fertiggestellt, aber noch nicht in Betrieb. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hatte durch Urteil vom 24. Mai 2011 den Planfest­stel­lungs­be­schluss wegen (behebbarer) Mängel für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt. Mit Beschluss vom 28. August 2014 hatte das Oberver­wal­tungs­gericht das Verfahren dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob das "Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrlei­tungs­anlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen" mit Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Vorlage als unzulässig angesehen. Im Anschluss daran war wegen eines noch laufenden Planän­de­rungs­ver­fahrens die Entscheidung über die Berufungen im Einvernehmen mit allen Verfah­rens­be­tei­ligten zunächst zurückgestellt worden. Zur Begründung seines Urteils hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien unbegründet. Der angegriffene Planfest­stel­lungs­be­schluss sei weder aufzuheben noch für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Richter können keine erheblichen Verfah­rens­fehler erkennen

Es liege kein erheblicher Verfah­rens­fehler vor. Etwaige Mängel seien jedenfalls nicht für die Entscheidung der Planfest­stel­lungs­behörde von Bedeutung, weil davon auszugehen sei, dass diese bei fehlerfreiem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.

Für das Vorhaben sei die erforderliche Planrecht­fer­tigung gegeben. Der notwendige Bedarf für das Vorhaben sei an den Zwecken zu messen, die in dem vom Landtag NRW beschlossenen Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrlei­tungs­anlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen, dem sogenannten Rohrlei­tungs­gesetz, festgelegt seien. Entschei­dungs­er­hebliche Zweifel an der Verfas­sungs­wid­rigkeit des Rohrlei­tungs­ge­setzes bestünden nicht. Insbesondere lägen keine hinreichenden Gründe vor, die eine erneute Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht rechtfertigen könnten. Das Vorhaben entspreche den im Rohrlei­tungs­gesetz genannten Zwecken. Es sei zur Erreichung der Enteig­nungs­zwecke vernünf­ti­gerweise geboten.

Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung des Plans seien erfüllt. Dem Vorhaben stünden keine umwelt­recht­lichen oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es sei sichergestellt, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werde. Insbesondere würden durch die Rohrlei­tungs­anlage keine Gefahren für die im Gesetz über die Umwelt­ver­träg­lich­keits­prüfung genannten Schutzgüter hervorgerufen. Auch sei hinreichend Vorsorge gegen die Beein-trächtigung der Schutzgüter, insbesondere durch bauliche, betriebliche oder organi­sa­to­rische Maßnahmen entsprechend dem Stand der Technik getroffen worden. Die von den Klägern in vielfältiger Hinsicht vorgetragenen Bedenken gegen eine dem Stand der Technik genügende Vorsorge seien nicht begründet.

Der Planfest­stel­lungs­be­schluss leide auch an keinem Mangel der Abwägung, der offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sei. Die Bezirks­re­gierung sei nicht verpflichtet gewesen, das Schutzbedürfnis von Betroffenen höher anzusetzen, als dies in dem für Rohrfern­lei­tungen geltenden und vollständig umgesetzten Regelwerk geschehe. Darüber hinaus gehe das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung in mehrfacher Hinsicht über technische Mindest­standards der maßgeblichen technischen Regeln hinaus.

Auch die Trasse der Rohrlei­tungs­anlage sei ohne Abwägungsfehler zu Lasten der Kläger festgelegt. Insbesondere sei eine linksrheinische Trassenführung abwägungs­feh­lerfrei ausgeschlossen worden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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