21.11.2024
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Dokument-Nr. 4760

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Beschluss28.08.2007Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 689/07, 19 B 1058/07
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.08.2007

Eltern können Grund­schu­l­emp­fehlung und Progno­se­un­terricht selbstständig gerichtlich überprüfen

Eltern und Schüler können sich sowohl gegen die Grund­schu­l­emp­fehlung als auch gegen den Progno­se­un­terricht gerichtlich zur Wehr setzen. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Für das jetzt begonnene Schuljahr 2007/2008 hat das Land das Überg­angs­ver­fahren von der Grundschule zur weiterführenden Schule neu geregelt und zwei Stufen eingeführt: Zunächst gibt die Grundschule den Eltern eine Empfehlung, für welche weiterführende Schule sie deren Kind für geeignet hält. Sind die Eltern mit dieser Empfehlung nicht einverstanden und melden sie ihr Kind an einer anderen Schule an, muss es an einem dreitägigen Progno­se­un­terricht teilnehmen. Auf dessen Grundlage entscheidet dann das Schulamt über die Zulassung zur Schulform.

Mit dem einen Beschluss hat das Gericht die Beschwerde eines Schülers aus Essen zurückgewiesen, dem die Grundschule im Halbjah­res­zeugnis der Klasse 4 die Schul­for­m­emp­fehlung "geeignet für den Besuch der Realschule und der Gesamtschule" erteilt hatte. Damit war ihm der Besuch des Gymnasiums verwehrt. Er hatte geltend gemacht, er habe seine Leistungen im 2. Halbjahr der Klasse 4 erheblich gesteigert. Nach dem Progno­se­un­terricht hatte das Schulamt die Grund­schu­l­emp­fehlung bestätigt. Das Verfahren richtete sich ausschließlich gegen die Grundschule und deren Empfehlung. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Grund­schu­l­emp­fehlung sei weiterhin selbstständig gerichtlich angreifbar, weil sie für Eltern und weiterführende Schulen verbindlich sei. Deren Schulleitung dürfe ein Kind mit anderslautender Grund­schu­l­emp­fehlung nicht aufnehmen. Die Grund­schu­l­emp­fehlung sei auch durch die gleichlautende Entscheidung des Schulamtes nach dem Progno­se­un­terricht nicht hinfällig geworden. Im Ergebnis müsse die Beschwerde des Schülers gleichwohl erfolglos bleiben, weil die Lehrkräfte der Grundschule ihren Beurtei­lungs­spielraum bei der pädagogischen Prognose seiner schulischen Leistungs­fä­higkeit nicht überschritten hätten.

Das andere Verfahren richtete sich gegen ein Schulamt, das eine Grund­schu­l­emp­fehlung für die Hauptschule aufgrund des Progno­se­un­ter­richts bestätigt hatte. Die betroffene Schülerin aus Paderborn hatte geltend gemacht, die Neuregelung sei verfas­sungs­widrig, weil sie die Schul­form­wahl­freiheit der Eltern nicht hinreichend berücksichtige. Dem ist der Senat entgegen getreten: Die Schul­form­wahl­freiheit sei verfas­sungs­rechtlich nicht unbegrenzt gewährleistet. Der Gesetzgeber dürfe den Zugang zu einem Bildungsweg von der Eignung des Kindes für diesen Bildungsweg abhängig machen. Der Gesetzgeber habe das Überg­angs­ver­fahren so ausgestaltet, dass der Elternwunsch hinreichend berücksichtigt werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.08.2007

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