21.11.2024
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Dokument-Nr. 31723

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Beschluss02.05.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 546/22
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss02.05.2022

Web-Indivi­du­al­schule hat keinen Anspruch auf zentralen Prüfungsort für die ExternenprüfungErmessens­entscheidung der Bezirks­re­gierung Arnsberg nicht zu beanstanden

Die Web-Indivi­du­al­schule in Bochum hat keinen Anspruch darauf, die Jugendlichen aus anderen Bundesländern, die von ihren Lehrkräften im Online-Unterricht betreut werden, in Nordrhein-Westfalen zentral an ein- und demselben Prüfungsort an der Externenprüfung zum Erwerb des mittleren Schul­ab­schlusses (Facho­ber­schulreife) teilnehmen zu lassen. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden. Die Beschwerde der zum Verfahren beigeladenen Web-Indivi­du­al­schule gegen den Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Arnsberg, das den Eilantrag eines Jugendlichen aus Baden-Württemberg abgelehnt hatte, blieb damit erfolglos.

Die Externenprüfung ermöglicht Schülern von Schulen, die nicht selbst Abschlüsse vergeben dürfen, den Erwerb von Abschlüssen allge­mein­bil­dender Schulen. Der Jugendliche ist zur Externenprüfung bei der Bezirks­re­gierung Köln zugelassen und begehrt, die Prüfung zum Erwerb des mittleren Schul­ab­schlusses bei der Bezirks­re­gierung Arnsberg ablegen zu dürfen. Die Web-Indivi­du­al­schule macht geltend, dass sie ihr Versprechen gegenüber ihren Schülern und deren Eltern, dass der aus dem Online-Unterricht vertraute Lehrer jeden Schüler an den Prüfungsort der Externenprüfung begleite, nur erfüllen könne, wenn die Prüfungen aller von ihr betreuten Schüler gebündelt am selben Prüfungsort stattfänden. Ihre Unter­richts­teil­nehmer hätten darauf vertraut, die Externenprüfung im Regie­rungs­bezirk Arnsberg ablegen zu können.

OVG: Keine Rechtsgrundlage für zentralen Prüfungsort für Externenprüfung in Nordrhein-Westfalen

Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die einschlägige Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I sieht nicht vor, auch Jugendlichen, die in einem anderen Bundesland schulpflichtig sind und Prüfungen nach dem dortigen Landesrecht ablegen können, den Zugang zur Externenprüfung in Nordrhein-Westfalen zu ermöglichen. Jedenfalls ist die Ermessensentscheidung der Bezirks­re­gierung Arnsberg fehlerfrei, den Zulas­sungs­antrag aus organi­sa­to­rischen Gründen an die Bezirks­re­gierung Köln weiterzuleiten. Weder war der Web-Indivi­du­al­schule eine gebündelte Prüfung in Arnsberg zugesagt worden, noch durfte sie aufgrund der öffentlichen Äußerungen der Ministerin für Schule und Bildung darauf vertrauen, dass alle von ihr betreuten Jugendlichen die Externenprüfung in Arnsberg ablegen können. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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