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Dokument-Nr. 34909

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Beschluss28.04.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 B 1918/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2022, 1707Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2022, Seite: 1707
  • NJW 2022, 2217Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2217
  • NVwZ-RR 2022, 540Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 540
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss29.11.2021, 18 L 2017/21
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss28.04.2022

Eltern müssen bei Schul­ver­wei­gerung erzieherisch auf Kind einwirkenWille des Kindes und Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung stehen dem nicht entgegen

Weigert sich ein schul­pflichtiges Kind am Präsen­z­un­terricht teilzunehmen, müssen die Eltern erzieherisch auf das Kind einwirken. Der Wille des Kindes und das Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung stehen dem nicht entgegen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Nordrhein-Westfalen wohnhaften Eltern eines achtjährigen Sohnes erhielten im August 2021 eine sofortige Schulbesuchsaufforderung der zuständigen Behörde. Hintergrund dessen war, dass das Kind sich weigerte am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Eltern beantragten gegen den Bescheid Eilrechtsschutz. Sie meinten, dass ihnen aufgrund des Selbstbestimmungsrecht des Kindes und seines Rechts auf gewaltfreie Erziehung keine Einwir­kungs­mög­lich­keiten zur Verfügung stehen. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Eltern.

Rechtmäßigkeit der Schul­be­suchs­auf­for­derung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Der Rechtmäßigkeit der Schul­be­suchs­auf­for­derung stehe nicht das Selbst­be­stim­mungs­rechts des Kindes und sein Recht auf gewaltfreie Erziehung entgegen. Es sei zu beachten, dass der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille nicht absolut gelte, sondern durch das Elternrecht, den staatlichen Erzie­hungs­auftrag und das Recht auf Bildung beschränkt werde.

Keine Verpflichtung zur Anwendung von Gewalt

Es sei unzutreffend, so das Oberver­wal­tungs­gericht, dass den Eltern die auferlegte Verpflichtung unmöglich sei, weil sie zwingend physische oder psychische Gewalt anwenden müssen, um den Willen des Kindes zu beugen. Die Schul­be­suchs­auf­for­derung gebiete den Eltern nicht, sich mit illegalen oder rechtlich fragwürdigen Mittlen für eine regelmäßige Teilnahme des Kindes am Unterricht einzusetzen. Vielmehr müssen die Eltern kraft ihrer Stellung als Erzie­hungs­be­rechtigte und aufgrund der häuslichen Wohnge­mein­schaft erzieherisch auf das Kind einwirken.

Pflicht zur Hilfe durch Jugendamt oder Fachexperten

Es sei nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts nicht Aufgabe der Gerichte, den Eltern Handlungs­emp­feh­lungen an die Hand zu geben, mit welchen Mitteln eine gewaltfreie Erziehung im Einzelnen ausgestaltet werden kann. Es komme aber insoweit in Betracht, beim Jugendamt um Erziehungshilfe nachzusuchen oder sonstige fachkundige Experten zu befragen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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