21.11.2024
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Dokument-Nr. 15390

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss01.03.2013

Benachteiligung von G8-Gymnasiasten bei Fahrkosten verfas­sungs­widrigLand verstieß gegen Gleich­behandlungs­grundsatz

Die Schulträger mussten schon in den Schuljahren 2010/2011 und 2011/2012 Schüler­fahr­kosten auch für G8-Gymnasiasten in der Klasse 10 übernehmen, wenn die Schüler mehr als 3,5 km, aber höchstens 5 km von der Schule entfernt wohnen. Dieses bis zum 31. Juli 2012 geltende Schüler­fahr­kosten­recht, das solche Schüler von der Erstattung ausschloss, war verfas­sungs­widrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Seit der Einführung des Abiturs nach acht Jahren (G8) im Jahr 2006 gehört die Klasse 10 am Gymnasium zur Sekundarstufe II, während sie an Haupt-, Real- und Gesamtschulen weiterhin zur Sekundarstufe I zählt. Bei den Schüler­fahr­kosten führte diese Änderung seit dem Schuljahr 2010/2011 zur Anwendung der Entfernungsgrenze 5 km auch auf Gymnasiasten in der Klasse 10, während für Schüler dieser Klasse an den anderen Schulen weiterhin die Entfer­nungs­grenze 3,5 km gilt. Für die ab dem Schuljahr 2012/2013 betroffenen Schüler hat das Land diese Ungleichbehandlung inzwischen beseitigt. Zahlreichen zuvor betroffenen Schülern hatten mehrere Verwal­tungs­ge­richte Recht gegeben und deren Ungleich­be­handlung für verfassungswidrig gehalten. Diese Auffassung hat der Senat nun in drei Berufungs­ver­fahren bestätigt.

Unterscheidung nach Schulformen unzulässig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz angenommen. Das Land habe mit der Änderung der Schul­stu­fen­zu­ordnung gegen sein eigenes Diffe­ren­zie­rungs­programm im Schüler­fahr­kos­tenrecht verstoßen. Dieses stelle auf die altersgemäße Leistungs­fä­higkeit für die Bewältigung des Schulwegs ab. Die Unterscheidung nach Schulformen stehe damit in keinem inneren Zusammenhang.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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