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Dokument-Nr. 32255

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Beschluss30.08.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 A 408/21
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil, 10 K 4076/19
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.08.2022

Unzulässigkeit einer heimlichen Tonbandaufnahme des gesprochenen WortesMündliche Äußerung des Klassen­ko­or­di­nators kann Schüler nicht von der Unterrichts­teilnahme befreien

Die heimliche Tonbandaufnahme des gesprochenen Wortes ist unzulässig. Zudem kann die mündliche Äußerung des Klassen­ko­or­di­nators einen Schüler nicht von der Unterrichts­teilnahme befreien. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Schüler im Jahr 2019 vor dem Verwal­tungs­gericht Köln gegen ein Zeugnis. Unter anderem ging es dabei um die Note in Sport. Er gab an, dass die Klassenkoordinatorin ihm mitgeteilt habe, dass er weder am Sportunterricht teilnehmen noch dort erscheinen müsse. Die Sportnote würde aus dem Zeugnis heraus­ge­strichen. Zur Glaubhaftmachung wollte der Schüler eine entsprechende Tonbandaufnahme vorlegen. Nachdem das Verwal­tungs­gericht die Klage abwies, musste das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden.

Keine Glaub­haft­machung der Behauptung der Unter­richts­be­freiung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die behauptete Unterrichtsbefreiung durch die Klassen­ko­or­di­natorin sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die angekündigte Vorlage einer Tonbandaufnahme genüge weder zur Glaub­haft­machung noch könne einer mündlichen Äußerung der Klassen­ko­or­di­natorin eine rechtlich relevante Unter­richts­be­freiung entnommen werden. Ohnehin bestehen Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit einer Aufnahme des gesprochenen Wortes.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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