21.11.2024
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Dokument-Nr. 33019

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Beschluss26.04.2023Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen19 A 2181/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil16.09.2022, 12 K 1438/20
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.04.2023

Art. 24 der UN-Behinderten­rechts­konvention begründet keinen Anspruch auf Übernahme von Taxikosten zur Schüler­be­för­derungUN-Behinderten­rechts­konvention beinhaltet nur Zielsetzung

Art. 24 der UN-Behinderten­rechts­konvention (UN-BRK) begründet keinen Anspruch auf Übernahme der Taxikosten für eine Schüler­be­för­derung. Vielmehr beinhalt die UN-BRK lediglich Zielsetzungen bzw. Absichts­er­klä­rungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Verwal­tungs­gericht Arnsberg seit dem Jahr 2020 darüber zu entscheiden, ob aus Art. 24 UN-BRK ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Schüler­be­för­derung mit dem Taxi besteht. Das Gericht verneinte dies mit der Begründung, dass sich aus der Regelung keine unbedingte Rechtspflicht ergebe, Schüler­fahrt­kosten zu übernehmen. Die Vorschrift sei lediglich auf ein vereinbartes Ziel ausgerichtet, ohne eine bestimmte Art und Weise der Zielerreichung festzulegen. Die Kläger beantragten nachfolgend die Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Übernahme der Schüler­fahrt­kosten

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Es teilte die Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts, wonach sich aus Art. 24 UN-BRK kein Anspruch auf Übernahme von Schüler­fahrt­kosten ergibt. Die UN-BRK sei ein völker­recht­licher Vertrag, dessen unmittelbare Anwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei. Grundsätzlich sei eine Völker­ver­trags­be­stimmung nicht geeignet, ohne Umsetzung die innerstaatliche Rechtsalge zu gestalten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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