21.11.2024
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Dokument-Nr. 32409

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Beschluss15.09.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen17 A 3319/20
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Urteil02.11.2020
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss15.09.2022

Anspruch auf Änderung des Familien- und Geburtsnamens umfasst nicht Streichung des GeburtsnamensKein Anspruch auf Wegfall des Geburtsnamens

Der mögliche Anspruch auf Änderung des Familien- und Geburtsnamens umfasst nicht die Streichung des Geburtsnamens. Es besteht kein Anspruch auf Wegfall des Geburtsnamens. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wollte ein Mann nach der Scheidung von seiner Frau seinen Geburtsnamen streichen lassen. Er führte seit der Heirat den Familiennamen "D. von A." Nur dieser sollte erscheinen. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage des Mannes zurück. Dagegen richtete sich sein Antrag auf Zulassung der Berufung.

Kein Anspruch auf Streichung des Geburtsnamens

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts sei rechtens. Zwar sei es möglich seinen Familiennamen und seinen Geburtsnamen unter bestimmten Voraussetzungen ändern zu lassen, es bestehe aber kein Anspruch auf Streichung des Geburtsnamens. Für ein solches Begehren fehle es an einer Anspruchs­grundlage.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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