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Dokument-Nr. 34983

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Beschluss08.06.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen16 B 1237/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2633Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2633
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Minden, Beschluss06.07.2021, 2 L 281/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.06.2022

Charakterliche Mängel begründen keine Gutach­ter­a­n­ordnung wegen Zweifel an körperlicher bzw. geistiger EignungKeine Gleichsetzung von körperlichen und geistigen Eignungsmängeln mit charakterlichen Eignungsmängeln

Eine Gutach­te­n­a­n­ordnung zur Klärung der körperlichen und geistigen Eignung kann nicht mit charakterlichen Eignungsmängeln begründet werden. Körperliche und geistige Eignungsmängel können nicht mit charakterlichen Eignungsmängeln gleichgesetzt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2020 ordnete die zuständige Behörde gegen einen Taxifahrer die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage an, ob er die körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt. Die Behörde begründete die Anordnung mit dem oberflächlichen und unkritischen Umgang des Taxifahrers mit Verkehrs­vor­schriften und einem unangemessenen Umgang mit den die Verkehrsordnung überwachenden Behörden und deren Mitarbeiter. Die Behörde verwies auf ein Aggres­si­ons­po­tential des Taxifahrers. Da der Taxifahrer das Gutachten nicht beibrachte, wurde ihm die Erlaubnis zur Fahrgast­be­för­derung entzogen. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Taxifahrers.

Verwal­tungs­gericht lehnt Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Minden lehnte den Eilantrag ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Taxifahrers.

Oberver­wal­tungs­gericht verneint Rechtmäßigkeit der Gutach­te­n­a­n­ordnung

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Taxifahrers. Die Gutach­te­n­a­n­ordnung sei rechtswidrig. Denn aus dieser ergebe sich nicht, inwiefern Zweifel an der körperlichen und geistigen Eignung des Taxifahrers gegeben sind. Die geschilderten Sachverhalte können lediglich Anlass zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Taxifahrers zur Fahrgastbeförderung geben. Diese können aber keine Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung begründen.

Keine Gleichsetzung von körperlichen und geistigen Eignungsmängel mit charakterlichen Eignungsmängeln

Körperliche und geistige Eignungsmängel können nach Ansicht des Oberver­wal­tungs­gericht nicht mit charakterlichen Eignungsmängeln gleichgesetzt werden. Auch lassen sich aus Zweifeln an der charakterlichen Eignung zur Fahrgast­be­för­derung nicht ohne weiteres Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung ableiten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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