18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22144

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Urteil26.01.2016Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen15 A 333/14
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil26.01.2016

Ehemalige AStA-Vorstands­mit­glieder haften für massive Verluste durch Mensa-PartyHaushalts­rechtliche Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ehemalige AStA-Vorstands­mit­glieder für massive Verluste durch Mensa-Party haften.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die klagende Studie­ren­den­schaft der Ruhr-Universität Bochum von den Beklagten, die im Haushaltsjahr 2007/2008 Vorsitzender bzw. Finanzreferent des AStA waren, Schadensersatz wegen wirtschaft­licher Verluste im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Mensa-Party im Dezember 2007 verlangt. Bei dieser defizitär verlaufenen Veranstaltung waren der Studie­ren­den­schaft Verluste von über 220.000 Euro entstanden.

VG und OVG bejahen Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hatte den von der Klägerin geltend gemachten Schaden­s­er­satz­an­spruch im Umfang von ca. 176.000 Euro als begründet angesehen. Diese Einschätzung teilte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen dem Grunde nach, reduzierte die noch streitige Schaden­s­er­satzsumme jedoch auf die Hälfte.

Gericht beanstandet sorgfältige Kostenschätzung

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagten bei der Ausrichtung der Mensa-Party eine Reihe ihnen obliegender haushalts­recht­licher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt hätten. So hätten sie insbesondere einen auf die Finanzierung der Feier ausgerichteten Nachtrags­haushalt in das Studie­ren­den­pa­r­lament eingebracht, ohne dass diesem eine sorgfältige Kostenschätzung zugrunde gelegen hätte. Zu einer solchen Kostenschätzung hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Mensa-Party den bisher üblichen Rahmen um ein Vielfaches überschritten habe und keine wirtschaft­lichen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Allein die Gagen der für die Party engagierten prominenten Bands hätten für sich genommen den im Nachtrags­haushalt um 140.000 Euro erhöhten Rahmen des für Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Ausgabentitels nahezu ausgeschöpft.

Studie­ren­den­pa­r­lament trägt Mitverschulden

Allerdings sei der Schaden­s­er­satz­an­spruch der Klägerin wegen eines Mitverschuldens des Studie­ren­den­pa­r­laments um die Hälfte zu reduzieren. Das Studie­ren­den­pa­r­lament sei als oberstes Beschlussorgan der Studie­ren­den­schaft an dem fehlerhaften Zustandekommen des Nachtrags­haushalts ebenso beteiligt gewesen wie der AStA-Vorstand und habe den Haushalt letzt­ver­ant­wortlich festgestellt. Diesen Verur­sa­chungs­beitrag des Studie­ren­den­pa­r­laments müsse sich die Klägerin anspruchs­mindernd anrechnen lassen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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