18.10.2024
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Dokument-Nr. 29738

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil19.01.2021

Journalistin hat keinen Auskunfts­an­spruch zur Vermögensanlage des Erzbistums KölnErzbistum stellt keine Behörde im Sinne des Presserechts dar

Das Erzbistum Köln ist presserechtlich nicht verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie es sein Vermögen anlegt, auch soweit es um Einnahmen aus Kirchensteuern geht. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht durch Urteil entschieden.

Die klagende Journalistin will von dem Erzbistum Informationen darüber erhalten, in welche Anlageformen (Aktien/Anleihen/entsprechende Investmentfonds) welcher Unternehmen es Einnahmen aus Kirchensteuern investiert hat und wie hoch die jeweiligen Geldbeträge sind. Das Verwal­tungs­gericht Köln wies die Klage ab. Auch die Berufung der Klägerin blieb erfolglos.

OVG: Erzbistum keine Behörde im Sinne des Presserechts

Nach Auffassung des OVG seien nach dem Landes­pres­se­gesetz Behörden verpflichtet, der Presse die zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Das Erzbistum handele bei der Verwaltung seines Vermögens jedoch nicht als Behörde im Sinne des Presserechts. Sein verfas­sungs­rechtlich begründeter Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts sei insoweit unerheblich.

Selbst­be­stim­mungsrecht der Kirche umfasst auch den Bereich der Vermö­gens­ver­waltung

Die Kirchen nähmen keine Staatsaufgaben wahr und seien nicht in die Staats­or­ga­ni­sation eingebunden. Soweit sie in ihren verfas­sungs­rechtlich geschützten inner­kirch­lichen Angelegenheiten tätig würden, übten die Religi­o­ns­ge­mein­schaften keine öffentliche Gewalt aus. Ihr Selbstbestimmungsrecht in inner­kirch­lichen Angelegenheiten umfasse nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung auch den Bereich der Vermö­gens­ver­waltung.

Vermö­gens­ver­waltung keine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe

Zwar handelten die Kirchen bei der Erhebung von Kirchensteuern hoheitlich (und unterlägen insoweit einer presse­recht­lichen Auskunfts­pflicht). Allerdings sei die Verwaltung kircheneigenen Vermögens, auch soweit es aus Steuereinnahmen stamme, von dem Steuer­he­bungs­ver­fahren zu trennen. Auch die landes­ge­setzlich vorgesehene staatliche Aufsicht über die Vermö­gens­ver­waltung der Bistümer, auf welche die Klägerin sich berufe, lasse nicht den Schluss zu, dass die Vermö­gens­ver­waltung eine öffentliche bzw. hoheitliche Aufgabe sei. Die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde möglich, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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