18.01.2025
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Dokument-Nr. 32896

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Beschluss24.10.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 B 856/22
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Köln, Beschluss01.07.2022, 16 L 559/22
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.10.2022

OVG NRW: Kurzzeit­ver­mietung umfasst auch monatsweise Vermietung bis zu 180 TageKurzzweit­ver­mietung nicht nur bei tage- oder wochenweiser Vermietung

Eine "Kurzzeit­ver­mietung" im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 3 WohnStG NRW umfasst nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Begriff der "Kurzzeit­ver­mietung" des § 12 Abs. 2 Nr. 3 WohnStG NRW zu unbestimmt ist.

Keine Unbestimmtheit des Begriffs "Kurzzeit­ver­mietung"

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass der Begriff der "Kurzzeit­ver­mietung" nicht unbestimmt sei. Der Begriff meine nicht nur die tage- oder wochenweise Vermietung, sondern auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen. Dies folge aus § 12 Abs. 2 Satz 4 WohnStG NRW. Nach dieser Vorschrift gelte für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, als Zweckentfremdung die Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als sechs Monate, längstens jedoch 180 Tage. Die Vorschrift solle es Studierende ermöglichen, Wohnraum während einer längeren Abwesenheit, etwa einem Ausland­s­auf­enthalt zu Studienzwecken, geneh­mi­gungsfrei unter­zu­ver­mieten. Diesen Zweck könne die Vorschrift nur erfüllen, wenn der Begriff der Kurzzeit­ver­mietung auch die monatsweise Vermietung bis zu einer Dauer von 180 Tagen erfasse.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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