23.11.2024
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Dokument-Nr. 29939

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.03.2021

Eilantrag gegen videoüberwachte Prüfung der Fernuniversität Hagen erfolglosAufzeichnungen und vorübergehende Speicherung der Daten zur Wahrung der Chancen­gleichheit voraussichtlich geeignet und erforderlich

Das Ober­verwaltungs­gericht hat Normenkontroll-Eilantrag eines Studenten aus Bonn abgelehnt, der sich gegen die Corona-Prüfungsordnung der Fernuniversität Hagen gewandt hatte.

Die Fernuniversität sieht in ihrer Corona-Prüfungsordnung als alternative Möglichkeit neben Präsenz­prü­fungen, die zurzeit nicht durchgeführt werden, video­be­auf­sichtigte häusliche Klausur­prü­fungen vor. Danach werden die Prüflinge durch prüfungs­auf­sichts­führende Personen über eine Video- und Tonverbindung während der Prüfung beaufsichtigt. Die Video- und Tonverbindung sowie die Bildschir­mansicht des Monitors werden vom Beginn bis zum Ende der Prüfung aufgezeichnet und gespeichert. Die Prüfungs­auf­zeichnung wird nach dem Ende der Prüfung gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Aufsicht Unregel­mä­ßig­keiten im Prüfungs­pro­tokoll vermerkt hat oder der Student eine Sichtung der Aufnahme durch den Prüfungs­aus­schuss beantragt. In diesem Fall erfolgt die Löschung der Aufzeichnung erst nach Abschluss des Rechts­be­helfs­ver­fahrens.

Student begehrt Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung von Daten

Mit dem Eilantrag begehrte ein Student, der an einer solchen Prüfung am 8. März 2021 teilnehmen möchte, die vorläufige Untersagung der Aufzeichnung und Speicherung der Daten, nicht aber des Filmens an sich. Er machte geltend, das Vorgehen verstoße gegen die Daten­schutz­grund­ver­ordnung und sein Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung.

Rechtmäßigkeit im Eilverfahren nicht zu klären

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag abgelehnt. Die Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung könne im Eilverfahren nicht geklärt werden. Allerdings erlaube die Datenschutz-Grundverordnung die Daten­ver­a­r­beitung, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich sei, die im öffentlichen Interesse liege oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolge, die dem Verant­wort­lichen übertragen worden sei. Hochschulen seien zur Durchführung von Prüfungen verpflichtet. In Wahrnehmung dieser Aufgabe habe die Fernuniversität dem prüfungs­recht­lichen Grundsatz der Chancengleichheit Geltung zu verschaffen. Dieser verlange, dass für vergleichbare Prüflinge so weit wie möglich vergleichbare Prüfungs­be­din­gungen gälten, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Insbesondere sei zu verhindern, dass einzelne Prüflinge sich durch eine Täuschung über Prüfungs­leis­tungen einen Chancenvorteil gegenüber den rechtstreuen Prüflingen verschafften.

Aufzeichnung und Speicherung der Daten voraussichtlich geeignet und erforderlich

Die Aufzeichnung und vorübergehende Speicherung dürfte sich im Ergebnis im Hinblick darauf, die teilnehmenden Prüflinge von Täuschungs­ver­suchen abzuhalten, und im Hinblick auf ein sich im Verlauf der Prüfung ergebendes Bedürfnis nach Beweissicherung in der Sphäre des Prüflings, auch für eine vom Prüfling geltend gemachte Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufs, als geeignet und erforderlich erweisen. Die wegen der verbleibenden Recht­mä­ßig­keits­zweifel erforderliche ergänzende Folgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus, da die durch die Aufzeichnung und Speicherung der Daten eintretenden Belastungen zumutbar seien.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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