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Dokument-Nr. 32451

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Urteil13.12.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 A 741/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.12.2022

Kein Anspruch auf Anerkennung einer ausländischen Prüfungs­leistung mit NoteRegelung des Ausschlusses der Anerkennung ausländischer Noten nicht europa­rechts­widrig

Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen Anspruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslands­se­mesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Münster bestätigt.

Die Universität hatte zwar die an der Hochschule im polnischen Posen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studien­leis­tungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berück­sich­tigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil dies von der Prüfungsordnung der wirtschafts­wis­sen­schaft­lichen Fakultät generell ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europa­rechts­widrig.

Keine Einschränkung der Freizügigkeit durch Ausschluss der Anerkennung

Der 14. Senat hat diese Entscheidung der Universität bestätigt und zur Begründung ausgeführt: Die streit­ge­gen­ständliche Regelung der Prüfungsordnung ist wirksam. Sie verletzt nicht das Recht auf Freizügigkeit, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermöglicht. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen vergeben wurden, ausgeschlossen wird, ergibt sich kein Hindernis, das geeignet ist, die Studenten von der Wahrnehmung ihres Freizü­gig­keits­rechts abzuhalten. Die Regelung beinhaltet auch keine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung und ist nicht willkürlich.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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