21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 5133

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Beschluss07.11.2007Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 A 5273/05
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.11.2007

In der Multiple-Choice-Prüfung zählen nur die Antworten auf dem Antwortbeleg

In dem bei Prüfungen häufig verwendeten Multiple-Choice-Verfahren dürfen nur die Antworten des Prüflings berücksichtigt werden, die der Prüfling auf dem dafür vorgesehenen Antwortbeleg markiert hat. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden. Es hat zugleich die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Münster abgelehnt, das die Klage einer Studentin gegen die Bewertung ihrer Prüfungs­leistung in der Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2005 abgewiesen hatte.

Die Studentin hatte am ersten Prüfungstag nur die Antworten von 91 der gestellten 160 Prüfungsfragen im Antwortbeleg markiert. Für die übrigen Fragen hatte sie lediglich im Aufgabenheft Antworten markiert. Am Ende der Prüfungszeit hatte sie der Aufsicht, die die Antwortbelege einsammelte, auch ihr Aufgabenheft übergeben mit der Bitte, auch die dort markierten, aber aus Zeitmangel nicht mehr in den Antwortbeleg übertragenen Antworten zu berücksichtigen.

Der schriftliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung ist aufgrund der Bunde­s­ärz­te­o­rdnung im Antwort-Wahl-Verfahren (sog. Multiple-Choice-Prüfung) durchzuführen. Dabei werden bundes­ein­heitlich zeitgleich an zwei Tagen allen Prüflingen Fragen in einem Aufgabenheft vorgelegt, für die mehrere Antwort­mög­lich­keiten vorgegeben sind. Nur eine dieser Antwort­mög­lich­keiten ist jeweils die richtige Antwort und ist in einem gesonderten rechnerlesbaren Beleg zu markieren. Für die Entwicklung der Fragen und die bundesweite rechner­ge­stützte Auswertung dieser Antwortbelege haben die Bundesländer durch einen Staatsvertrag das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen gebildet.

Dieses Institut wertete nur die im Antwortbeleg von der Studentin markierten Antworten. Auch die für die Prüfungs­ent­scheidung zuständige Bezirks­re­gierung Münster lehnte die Berück­sich­tigung derjenigen Antworten ab, die nicht im Antwortbeleg markiert waren. Das Verwal­tungs­gericht Münster wies die Klage ab, die auf Berück­sich­tigung der im Antwortheft vermerkten Antworten gerichtet war.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die von der Studentin angestrebte Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Bezirks­re­gierung habe bei ihrer Entscheidung nur die Markierungen der Studentin im Antwortbeleg berücksichtigen dürfen. Bundes­ver­fas­sungs­gericht und Bundes­ver­wal­tungs­gericht hätten mehrfach entschieden, dass das besondere Verfahren der ärztlichen Prüfungen verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die im Staatsvertrag der Länder über das Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen geregelte Art und Weise der Aufga­ben­stellung und Antwor­t­aus­wertung sei die notwendige landes­rechtliche Umsetzung der bundes­recht­lichen Vorgaben. Es gehöre zur Prüfungs­leistung bei diesem Prüfungs­ver­fahren, die Antworten innerhalb der Prüfungszeit in der vorge­schriebenen Form zu erbringen. Deshalb widerspräche es dem bei Prüfungen besonders wichtigen Prinzip der Chancen­gleichheit, wenn bei einzelnen Prüflingen auch Antworten berücksichtigt würden, bei denen dieses nicht der Fall war.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2007

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