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Dokument-Nr. 35646

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Urteil11.12.2025Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 A 4745/19
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil11.12.2025

Mülheim durfte Grundsteuer-Hebesatz von 640 % auf 890 % erhöhen

Die Stadt Mülheim an der Ruhr durfte den Hebesatz der Grundsteuer B für das Veran­la­gungsjahr 2019 von 640 % auf 890 % erhöhen. Das hat der 14. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines in Mülheim belegenen Grundstücks. Die Grundsteuer B erhöhte sich für ihn aufgrund der Änderung für das Jahr 2019 um 432,22 Euro (von 1.106,50 Euro auf 1.538,72 Euro). Er wandte gegen die Erhöhung des Hebesatzes der Grundsteuer B im Wesentlichen ein, der Oberbür­ger­meister der Stadt Mülheim habe Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung, auf der die Hebesat­z­er­höhung beschlossen worden war, nicht rechtzeitig bekannt gegeben. Die Gemeinden hätten außerdem die Hebesätze während der Übergangsfrist, die das Bundes­ver­fas­sungs­gericht dem Gesetzgeber zur Neuregelung der Einheits­be­wertung gesetzt habe, nicht erhöhen dürfen. Schließlich habe die Haushalts­wirt­schaft der Beklagten gegen das in der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung geregelte Gebot der Sparsamkeit verstoßen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Argumente des Klägers für nicht durchgreifend erachtet. In der mündlichen Urteils­be­gründung hat die Vorsitzende des 14. Senats ausgeführt: Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzung durch den Oberbür­ger­meister war unter den hier gegebenen besonderen Umständen einer auch in zeitlicher Hinsicht dringenden Haushalts­sa­nierung der Stadt noch rechtzeitig. Aus den Gründen des Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - ergibt sich, dass Hebesat­z­er­hö­hungen auch während der vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Neuregelung der Einheits­be­wertung möglich bleiben sollten. Ob die Haushalts­führung der Beklagten den Geboten der Wirtschaft­lichkeit, Effizienz und Sparsamkeit entsprochen hat, ist in einem Verfahren, das sich gegen die Erhebung der Grundsteuer durch die Stadt richtet, nicht zu überprüfen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht erheben.

Quelle: Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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