21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 28560

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil13.03.2020

Kein Anspruch auf Familienasyl für die Eltern bei zwischen­zeit­licher Volljährigkeit des SohnesVoraussetzungen auf Familienasyl nicht erfüllt

Die Eltern eines als Flüchtling anerkannten Syrers können nicht unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familien­an­ge­hörige ihre Flüchtlings­anerkennung beanspruchen, wenn der ledige Sohn zwar bei ihrer Meldung als Asylsuchende noch minderjährig war, im Zeitpunkt der Gerichts­ver­handlung aber nicht mehr. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein syrisches Ehepaar und seine 17jährige Tochter, die Anfang 2016 über die Balkanroute nach Deutschland eingereist waren und jetzt in Krefeld leben, auf die Anerkennung als Flüchtling geklagt.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach nur subsidiären Schutz zu

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach ihnen im Oktober 2016 den sogenannten subsidiären Schutz wegen der auf Grund des Bürgerkriegs drohenden Gefahren zu, versagte aber die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft. Ihr gemeinsam mit ihnen eingereister Sohn bzw. Bruder wurde im Oktober 2016 hingegen als Flüchtling anerkannt. Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf hat die Klagen der Eheleute und ihrer Tochter auf Flüchtlingsanerkennung abgewiesen.

OVG: Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft bei mündlicher Verhandlung nicht mehr gegeben

Die Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht hatte keinen Erfolg. Zur Begründung hat das OLG ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft unter dem Gesichtspunkt internationalen Schutzes für Familien­an­ge­hörige. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Sohn bzw. Bruder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht minderjährig gewesen sei, sogar noch nicht einmal mehr im Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesamtes über seinen Asylantrag und den der Kläger.

Abstellen auf anderen Zeitpunkt hier nicht gegeben

Zwar stelle das Asylgesetz für bestimmte Fälle hinsichtlich der Merkmale "minderjährig" und "ledig" abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Asylan­trag­stellung der Person ab, die Familienschutz beanspruche, etwa bei minderjährigen ledigen Kindern von international Schutz­be­rech­tigten. Für die vorliegende Fallgestaltung gebe es aber weder eine entsprechende Regelung noch sei dieser Zeitpunkt dem Zweck nach geboten. Ob Missbrauchsfälle, denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinderung eines Familie­n­a­sy­lan­spruchs verzögere, anders zu behandeln wären, könne dahinstehen, weil ein solcher hier nicht gegeben sei.

Auch keine Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft wegen eigener politischer Verfolgung

Die Kläger könnten auch nicht wegen eigener politischer Verfolgung die Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft beanspruchen. Das OVG halte an der Bewertung der tatsächlichen Situation in Syrien fest, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regime­feind­lichen Gesinnung drohe. Dass die Kläger aus einem früher von Rebellen beherrschten Gebiet umgezogen seien, begründe ebenso wenig die hinreichende Wahrschein­lichkeit politischer Verfolgung wie der Umstand, dass sie Sunniten seien.

Auch Werdienstflucht der Söhne begründet keine Zuerkennung der Flücht­lings­ei­gen­schaft

Die Kläger könnten sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre fünf Söhne Wehrdienst­flucht begangen hätten. Das OVG halte weiter an seiner Rechtsprechung fest, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass der syrische Staat dem Wehrdiens­t­ent­zieher eine regime­feindliche Gesinnung unterstelle. Das OVG hat in seine Bewertung den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 einbezogen.

Revision nicht zugelassen

Dagegen können die Kläger Beschwerde einlegen, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entscheidet.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalenra-online (pm/ab)

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