15.11.2024
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Urteil18.06.2009Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen14 A 1577/07 u.a.
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil18.06.2009

OVG Nordrhein-Westfalen: Keine "Sex-Steuer" ohne ministerielle GenehmigungVergnü­gungs­steu­er­beträge zu Unrecht erhoben

Die Erhebung einer Vergnü­gungs­steuer auf "sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen" ist nicht rechtmäßig. Dies hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Eine solche Vergnü­gungs­steuer darf nach dem Kommu­na­l­ab­ga­ben­gesetz NRW nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde des Landes NRW vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden ist. Das war hier nicht der Fall.

Kläger waren fünf Personen der Stadt Gelsenkirchen, die als Veranstalter von "sexuellen Vergnügungen" der genannten Art zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000,- Euro im Jahr herangezogen worden waren. Bereits das Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen hatte so wie nunmehr das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden und die Heran­zie­hungs­be­scheide der Stadt Gelsenkirchen aufgehoben. Die Berufung der Stadt Gelsenkirchen gegen diese Urteile des Verwal­tungs­ge­richts sind zurückgewiesen worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.06.2009

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