21.11.2024
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Dokument-Nr. 28950

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss10.07.2020

Corona-Pandemie: Eingeschränkter Regelbetrieb in Kitas des Landes Nordrhein-Westfallen derzeit rechtmäßigOVG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

Mit Eilbeschluss hat das Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass der eingeschränkte Regelbetrieb in Kinder­tages­einrichtungen nach der Corona­betreuungs­verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen derzeit voraussichtlich rechtmäßig ist.

Die Coronabetreuungsverordnung erlaubt Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen, in denen ab dem 16. März 2020 nur eine Notbetreuung von Kindern zulässig war, unter Berück­sich­tigung bestimmter Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs, um wieder allen Kindern Bildung, Betreuung und Erziehung in einem Angebot der Kinder­ta­ges­be­treuung zuteilwerden zu lassen.

Ehepaar wehrt sich vor Gericht gegen eingeschränkten Regelbetrieb

Der vertraglich geschuldete Betreuungsumfang ist für jedes Kind um 10 Wochenstunden reduziert. Eine Notbetreuung findet nicht mehr statt. Dagegen wandten sich die Antragsteller, ein Ehepaar aus dem Rhein-Sieg-Kreis, die im Wesentlichen geltend gemacht haben, aufgrund des zeitlich eingeschränkten Regelbetriebs bei gleichzeitiger Abschaffung der Notbetreuung könnten sie ihren beruflichen Tätigkeiten nicht mehr in vollem Umfang nachgehen.

OVG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es sei voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verord­nungsgeber annehme, dass der Regelbetrieb in Kinder­ta­gess­tätten mit einem erhöhten Infek­ti­o­ns­risiko einhergehe, und er hierauf mit der Einführung von zusätzlichen Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards reagiere.

Hygie­ne­maß­nahmen erfordern intensiveren Betreu­ungs­aufwand

Nach Auffassung des OVG sei auch nicht erkennbar fehlerhaft, dass die effektive Umsetzung dieser Standards in der Mehrzahl der Betreu­ungs­ein­rich­tungen erst durch eine erhebliche Reduzierung der Betreu­ungs­zeiten ermöglicht werde. Diese Annahme basiere im Wesentlichen auf der Prämisse, dass durch den eingeschränkten Betreu­ungs­umfang gestaffelte Bring- und Abholzeiten festgelegt werden könnten und durch diese zeitliche Entzerrung sowie die eröffnete Gelegenheit zur flexibleren Verteilung der Betreu­ungs­zeiten auch Einfluss auf die Zahl der gleichzeitig vor Ort zu betreuenden Kinder genommen werden könne. Auch sei nachvollziehbar, dass die erhöhten Hygie­ne­maß­nahmen typischerweise einen intensiveren Betreu­ungs­aufwand erforderten und zusätzliche personelle Ressourcen beanspruchten.

Eingeschränkter Regelbetrieb ohne zusätzliche Notbetreuung nicht unangemessen

Schließlich erscheine es auch nicht unangemessen, wenn die Corona­be­treu­ungs­ver­ordnung neben dem eingeschränkten Regelbetrieb keine zusätzliche Notbetreuung vorschreibe, weil dadurch die mit der Reduzierung des Betreu­ungs­umfangs geschaffenen und bei genera­li­sie­render Betrachtung erforderlichen Zeit- und Perso­na­l­ka­pa­zitäten zu Lasten der effektiven Umsetzung von Hygiene- und Infek­ti­o­ns­schutz­standards verringert würden. Dabei habe der Verord­nungsgeber auch den berechtigten Interessen der Eltern Rechnung tragen dürfen, die keinen Anspruch auf Notbetreuung gehabt hätten. Die Wiederaufnahme der Betreuung für alle Kinder dürfte insoweit unter Wahrung des infek­ti­o­ns­schutz­rechtlich Notwendigen zu einem sachgerechten Inter­es­se­n­aus­gleich führen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ku)

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