21.11.2024
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Dokument-Nr. 29808

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss22.01.2021

Weiterhin kein Präsen­z­un­terricht in Nordrhein-WestfalenSchul­schlie­ßungen verhältnismäßig

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag gegen die Corona­betreuungs­verordnung des Landes abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die sofortige Rückkehr zum Präsen­z­un­terricht erreichen wollte. Nach der aktuellen Corona­betreuungs­verordnung ist in der Zeit vom 11. bis 31. Januar 2021 die schulische Nutzung von öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergän­zungs­schulen unter anderem zu Unter­richts­zwecken untersagt.

Hiergegen wandte sich eine Zweitklässlerin aus Köln mit der Begründung, die Schließung der Schulen verletze ihr Recht auf Bildung und schulische Förderung. Der derzeit praktizierte Distan­z­un­terricht stelle zumal für Grundschüler keine geeignete Unterrichtsform dar.

Schulschließung ist verhältnismäßig

Das OVG hat zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung ausgeführt, die verordneten Schulschließungen seien in der derzeitigen Lage voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der landesweit nach wie vor hohen Zahl an Neuin­fi­zie­rungen überschreite der Verord­nungsgeber - auch unter Berück­sich­tigung des besonderen Bildungs­auftrags von Grundschulen - den ihm zustehenden Einschätzungs- und Progno­se­spielraum nicht, wenn er aktuell dem ebenfalls verfas­sungs­rechtlich geschützten Gesund­heits­schutz der Bevölkerung den Vorrang einräume.

Schulschließung zwar gravierend aber durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert

Die mit der Schließung der Schulen einhergehenden Folgen für die betroffenen Schüler und deren Eltern in sozialer, psychischer und auch ökonomischer Hinsicht seien zwar zum Teil gravierend. Diese würden aber zumindest teilweise durch digitale oder analoge Unterrichts- und Lernangebote abgefedert, auch wenn das „Lernen auf Distanz“ gerade bei jüngeren Schülern kein vollwertiges Äquivalent zu einem Präsen­z­un­terricht darstelle.

Umstellung auf Distan­z­un­terricht als letzte Möglichkeit zur Eindämmung der Infek­ti­o­ns­tä­tigkeit

Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass der Verord­nungsgeber zunächst mit dem sogenannten Teillockdown ab Anfang November letzten Jahres anderen Maßnahmen den Vorzug gegeben und versucht habe, durch starke Einschränkungen in anderen Bereichen eine Eindämmung der Infek­ti­o­ns­tä­tigkeit zu erreichen, um den normalen Schulbetrieb aufrecht­er­halten zu können. Erst als sich gezeigt habe, dass sich die Verbreitung des Virus dadurch nicht in der erhofften Weise eindämmen ließ, habe er neben weiteren Verschärfungen auch die (zeitweise) Umstellung auf Distan­z­un­terricht eingeführt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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