15.11.2024
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Dokument-Nr. 28613

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Beschluss07.04.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 398/20.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss07.04.2020

Corona-Pandemie: Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandels­geschäften in Nordrhein-Westfalen erfolglosLadengeschäft mit Haushaltswaren und Geschenk­ar­tikeln darf nicht öffnen

Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete weitreichende Betrie­bs­un­ter­sagung für Verkaufsstellen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen gilt weiterhin. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen einem Eilverfahren entschieden.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Corona­schutz­ver­ordnung untersagt den Betrieb von Verkaufsstellen des Einzelhandels, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Privilegiert und damit weiterhin erlaubt sind im Wesentlichen nur noch solche Einzel­han­dels­be­triebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen. Hiergegen wandte sich eine GmbH aus Dortmund, die in ihrem Ladengeschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel vor allem im Tiefpreis­segment vertreibt.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig.

Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz des Bundes bietet hinreichende gesetzliche Grundlage für Ladenschließung

Sie habe im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz des Bundes eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die grundsätzliche Betrie­bs­un­ter­sagung belaste die betroffenen Unternehmen auch nicht unangemessen. Nach der Risikoein­schätzung des Robert Koch-Instituts drohe angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infek­ti­o­ns­ge­schehens mit teils schweren Krank­heits­fällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine gravierende Überlastung des Gesund­heits­wesens.

Berufsfreiheit tritt gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück

Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Ausbreitung des im Wege einer Tröpf­che­n­in­fektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus zu verlangsamen. Das schließe die Vermeidung nicht zur Deckung des Grundbedarfs notwendiger Kundenkontakte ein. Die durch die Betrie­bs­un­ter­sagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Der mit der Corona­schutz­ver­ordnung bezweckte Erhalt der Leistungs­fä­higkeit des Gesund­heits­wesens und insbesondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwers­ter­krankter Menschen stelle ein überragendes Gemein­wohl­in­teresse dar. Bei der Abwägung der gegenläufigen Positionen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Eingriff­sin­tensität für die betroffenen Betriebe durch eine Ausnah­me­re­gelung für den Versandhandel und die weiterhin bestehende Möglichkeit zur Auslieferung oder Abholung der Waren abgemildert werde. Darüber hinaus stellten sowohl das Land NRW als auch der Bund Liqui­di­täts­hilfen zur Verfügung. Die Verordnung trete überdies bereits am 19. April 2020 wieder außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehe für den Verord­nungsgeber eine fortwährende Beobachtungs- und Überprü­fungs­pflicht der getroffenen Maßnahmen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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