23.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 31445

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Beschluss18.02.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 203/22.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss18.02.2022

Eilantrag des 1. FC Köln gegen Beschränkung der Zuschauerzahl auf 10.000 bleibt erfolglos

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag der Lizenzspieler­gesellschaft des 1. FC Köln gegen die in Nordrhein-Westfalen unter anderem für Spiele der Fußba­ll­bun­desliga geltende Kapazitäts­begrenzung auf maximal 10.000 Zuschauer abgelehnt.

Nach der derzeit geltenden nordrhein-westfälischen Corona­schutz­ver­ordnung darf bei Veranstaltungen, an denen mehr als 750 Personen teilnehmen, die Auslastung im Freien maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen. Dabei gilt für alle Besucher die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, sowie die 2Gplus-Regel.

Die Antragstellerin, deren Heimatstadion bei voller Auslastung 50.000 Zuschauer fasst, hält die Regelung für unver­hält­nismäßig, soweit diese für Fußballspiele zusätzlich zu der prozentualen Kapazi­täts­be­grenzung eine feste Obergrenze von 10.000 Personen vorschreibt. In Fußballstadien bestünden bereits keine signifikanten Infek­ti­o­ns­risiken. Zudem sei das Infek­ti­o­ns­ge­schehen aktuell insbesondere angesichts der derzeitigen Hospi­ta­li­sie­rungsrate gut beherrschbar. Eine Begrenzung auf 10.000 Zu-schauer sei daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen nicht länger gerechtfertigt. Schließlich liege auch eine sachliche nicht gerechtfertigte Ungleich­be­handlung vor, weil das Land für die Karnevalstage die Ein-richtung sogenannter gesicherter Brauchtumszonen ermögliche, in den keine Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Personen gelten sollen.

Dieser Argumentation ist das Oberver­wal­tungs­gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Kapazi­täts­be­grenzung für Fußballstadien verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz. Auch bei der derzeitigen Infektionslage, in der eine Überlastung der Inten­sivsta­tionen nicht akut droht, ist nicht zu beanstanden, dass der Verord­nungsgeber Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit und der Aufrecht­er­haltung eines funkti­o­ns­fähigen Gesund­heits­systems noch nicht für entbehrlich hält. Insbesondere besteht die Gefahr, dass sich in Zukunft vermehrt Personen mit einem erhöhten Risiko eines schweren Krank­heits­verlaufs infizieren. Mit ihrer allein auf eine akut nicht zu erwartende Überlastung der Inten­sivsta­tionen ausgerichteten Argumentation übergeht die Antragstellerin, dass der Scheitelpunkt der sogenannten Omikron-Welle nicht naturgegeben durch ein ungehindertes Infek­ti­o­ns­ge­schehen erreicht, sondern voraussichtlich maßgeblich durch Infek­ti­o­ns­schutz­maß­nahmen beeinflusst wurde. Auch die Annahme des Verord­nungs­gebers, Großver­an­stal­tungen im Freien würden Infek­ti­o­ns­ge­fahren bergen, zu deren Eindämmung auch eine zahlenmäßige Obergrenze der Besucher geeignet und erforderlich ist, ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Schwere des Eingriffs steht voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verord­nungszweck. In der Abwägung aller zu berück­sich­ti­genden Belange dürfte der Verord­nungsgeber mit der konkreten Festsetzung einer Kapazi­täts­grenze von 10.000 Zuschauern einen verfas­sungs­gemäßen Ausgleich zwischen den mit den Zuschau­e­r­be­schrän­kungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemein­wohl­be­langen und der durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grund­rechts­be­ein­träch­tigung der Veranstalter gefunden haben. In der vom Verord­nungsgeber getroffenen Regelung zu den sogenannten gesicherten Brauchtumszonen liegt voraussichtlich kein Gleich­heits­verstoß. Die sogenannten gesicherten Brauchtumszonen sind - anders als Veran­stal­tungsorte - frei zugänglicher öffentlicher Raum. Da der Verord­nungsgeber davon ausgeht, dass in bestimmten Bereichen dieses öffentlichen Raums faktisch während der Karnevalstage mit einer Verdichtung zusätzlicher Infek­ti­o­ns­risiken zu rechnen ist, hat er zur Eindämmung dieser Risiken auf der Grundlage seines Gestal­tungs­spielraums den örtlichen Behörden die Möglichkeit eröffnet, gesicherte Brauchtumszonen mit den damit verbundenen zusätzlichen Einschränkungen zu definieren. Eine Lockerung bestehender Maßnahmen ist hierhin nicht zu sehen. Eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Der vom Verord­nungsgeber bezweckten Abwendung der Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funkti­o­ns­fä­higkeit des Gesund­heits­systems kommt - auch gegenwärtig noch - höheres Gewicht zu als den wirtschaft­lichen Interessen der Antragstellerin. Sie erleidet bei Geltung der aktuellen Regelung nach ihrem Vortrag zwar ganz erhebliche finanzielle Verluste pro Spieltag. Dass die Folgen der derzeitigen Kapazi­täts­be­grenzung für sie existenz­be­drohend sind, hat die Antragstellerin aber nur behauptet und nicht ansatzweise belegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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