21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 31399

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.02.2022

NRW: 2Gplus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetztRegelung verstößt gegen das Gebot der Klarheit und Widerspruchs­freiheit

Das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat auf den Eilantrag eines Fitness­studio­be­treibers aus Bochum die 2Gplus-Regelung für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Für Sport­ein­rich­tungen im öffentlichen Raum, wozu auch Fitnessstudios gehören, gilt allerdings weiterhin die in diesem Verfahren nicht angegriffene 2G-Regelung.

Die Zugangs­be­schränkung verstößt voraussichtlich gegen das aus dem Grundsatz der Rechts­s­taat­lichkeit resultierende Gebot der Klarheit und Wider­spruchs­freiheit gesetzlicher Regelungen. Danach muss ein gesetzliches Verbot in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können. Diesen Anforderungen wird die Regelung zu den Zugangs­be­schrän­kungen für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen nicht gerecht. Die Zugangs­be­schränkung knüpft an eine gemeinsame Sportausübung an.

Gleicher Begriff mit unter­schied­lichen Bedeutungen

Laut Begründung der Corona­schutz­ver­ordnung will der Verord­nungsgeber hiermit in diesem Zusammenhang nicht nur die Sportausübung erfassen, bei der Menschen zielgerichtet zum Sporttreiben zusammenkommen, sondern auch eine gleichzeitige Sportausübung in einer Räumlichkeit ohne eine innere Verbindung der Sportlerinnen und Sportler untereinander. Hiermit legt er ein weiteres Begriffs­ver­ständnis zugrunde als bei der Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sportausübung im Freien, für die die 2G-Regel gilt. Unter gemeinsamer Sportausübung versteht der Verord­nungsgeber - dem natürlichen Wortsinn entsprechend - laut Verord­nungs­be­gründung hier nur sportliche Betätigungen von mehreren Personen, die mit dem Ziel einer gemein­schaft­lichen Sportausübung erfolgen. Für den Normadressaten ist es aber eher fernliegend, dass der Verord­nungsgeber in Einzel­re­ge­lungen derselben Norm dem gleichen Begriff unter­schiedliche Bedeutungen beimisst. Damit kann dieser letztlich nicht rechtssicher feststellen, inwieweit die Sportausübung in Innenräumen Zugangs­be­schrän­kungen unterliegt.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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