15.11.2024
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Dokument-Nr. 29655

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Beschluss30.12.2020Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1787/20.NE
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss30.12.2020

Corona: Weiter kein Betrieb von Hundeschulen in Nordrhein-Westafalen erlaubtUnter den Begriff "außerschulische Bildungs­an­gebote" fällt auch der Betrieb einer Hundeschule

Die Einzel- und Gruppe­n­aus­bildung in Hundeschulen darf weiterhin nicht stattfinden. Dies hat das Oberverwaltungs­gericht entschieden und damit den Antrag der Betreiberin einer Hundeschule aus Marl abgelehnt, die Coronaschutz­verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit danach sämtliche außer­schu­lischen Bildungs­an­gebote in Präsenz untersagt sind.

Zur Begründung seines Eilbeschlusses hat der 13. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Regelung sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Nachdem frühere Beschränkungen allein auf die Generalklausel des Infek­ti­o­ns­schutz­ge­setzes gestützt worden waren und daran zunehmend verfas­sungs­rechtliche Bedenken bestanden hatten, stützt sich die derzeit geltende Corona­schutz­ver­ordnung unter anderem auf die vom Bundes­ge­setzgeber neu geschaffene Ermäch­ti­gungs­grundlage in § 28 a Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz. Es bestehen nach Auffassung des 13. Senats keine offensichtlich durchgreifenden Einwände dagegen, dass diese Neuregelungen dem Vorbehalt des Gesetzes genügen. Die Rolle des Gesetzgebers sei im Vergleich zur alten Rechtslage in signifikantem Umfang gestärkt worden. Die potentielle inhaltliche Reichweite der Maßnahmen und Instrumente sei mit unmittelbarer demokratischer Legitimation durch das Parlament versehen. Dass dem Verord­nungsgeber bei der Entscheidung über den Erlass von Maßnahmen zur Pande­mie­be­kämpfung weiterhin ein weiter Gestal­tungs­spielraum verbleibe, sei angesichts der Dynamik des Infek­ti­o­ns­ge­schehens und der schnelleren Reakti­o­ns­mög­lich­keiten der Exekutive grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Unter den Begriff "außerschulische Bildungs­an­gebote" fällt auch der Betrieb einer Hundeschule

Inhaltlich sei die angegriffene Regelung voraussichtlich rechtmäßig. Unter den weit zu verstehenden Begriff außer­schu­lischer Bildungs­an­gebote falle auch der Betrieb einer Hundeschule, in der es um die Unterrichtung von und Wissens­ver­mittlung gegenüber den Hundehaltern gehe. Soweit etwa in „Welpenkursen“ auch die Sozialisierung mit Artgenossen oder das Erlernen spezifischer Verhal­tens­weisen durch den Hund eine Rolle spiele, ändere dies nichts daran, dass auch hierbei eine Anleitung der Hundehalter im Umgang mit dem Hund erforderlich sein dürfte. Das Verbot außer­schu­lischer Bildungs­an­gebote in Form von Einzel- und Gruppentraining in Hundeschulden sei bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren eine notwendige Schutzmaßnahme, die voraussichtlich weder gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, dass die Corona­schutz­ver­ordnung die Unterschreitung des Mindestabstands beim Zusammentreffen von bis zu fünf Personen aus zwei Hausständen zulasse, das Einzeltraining in der Hundeschule hingegen nicht. Der Verord­nungsgeber dürfe im Rahmen des von ihm verfolgten Regelungs­konzepts der Kontakt­ver­meidung unter­schiedliche Regelungen treffen und neben dem infek­ti­o­ns­schutz­recht­lichen Gefahrengrad auch die Relevanz bestimmter Bereiche für das öffentliche Leben berücksichtigen. Zu den von der Antragstellerin befürchteten Auswirkungen auf die Entwicklung und das Verhalten der betroffenen Hunde und die damit einhergehenden Belange des Tierwohls und gegebenenfalls auch der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wies der Senat darauf hin, dass digitale Formate weiterhin möglich seien und - auch von der Antragstellerin - angeboten würden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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