Dokument-Nr. 29513
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.11.2020
Keine landesweite Ladenöffnung an den Adventssonntagen in NRWAngegriffene Regelung aller Voraussicht nach rechtswidrig
Das OVG Münster hat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Geschäfte in Nordrhein-Westfalen an den Vorweihnachtssonntagen sowie am Sonntag nach Neujahr geschlossen bleiben müssen.
Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte sich mit einem Eilantrag gegen die Regelung in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung gewandt, in der vorgesehen ist, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29.11.2020, 6.12., 13.12. und 20.12.2020 sowie am 03.01.2021 auch sonntags zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.
OVG: Sonntagsöffnungen keine notwendige Schutzmaßnahme
Nach Auffassung des OVG ist die angegriffene Regelung aller Voraussicht nach rechtswidrig und würde in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden. Maßstab für die Überprüfung sei ausschließlich das Infektionsschutzrecht. Die in der Coronaschutzverordnung landesweit zugelassenen Sonntagsöffnungen seien voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der infektionsschutz-rechtlichen Generalklausel, auf die das Land sie gestützt habe.
Keine landesweite Sonntagsöffnung zur Entzerrung erforderlich
Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels. Dass an diesen Samstagen landesweit oder jedenfalls in der überwiegenden Zahl der nordrhein-westfälischen Innenstädte mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre, habe der Verordnungsgeber selbst nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde. Angesichts dessen könne offen bleiben, inwieweit die Lage in den größeren Städten möglicherweise eine andere sei.
Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung zur Eindämmung des Infektionsrisikos
Selbst wenn man jedoch für diese einen verstärkten Kundenzustrom unterstelle, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde. Vielmehr erscheine es nicht zuletzt mit Blick auf den derzeitigen Mangel an anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zumindest ebenso naheliegend, dass durch die Öffnung am Sonntag zusätzliche Kunden dazu animiert würden, sich in die Innenstädte zu begeben.
Zusätzlichen Sozialkontakte widersprechen Schutzkonzept
In diesem Fall aber wäre ein infektionsschutzrechtlich unerwünschtes erhöhtes Kundenaufkommen in den größeren Städten und Einkaufszentren sowohl am Samstag als auch am Sonntag zu verzeichnen. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Sozialkontakte nicht nur in den Innenstädten, sondern auch im öffentlichen Nahverkehr auf dem Weg dorthin stünden im Widerspruch zu dem ansonsten vom Verordnungsgeber verfolgten Konzept, aus Infektionsschutzgründen soziale Kontakte vor allem in der Freizeit weitgehend einzuschränken. Mit Blick auf öffentlich geäußerte Erwartungen aus Kreisen des Einzelhandels hat der Senat darauf hingewiesen, dass das pandemiebedingt große wirtschaftliche Interesse an den Sonntagsöffnungen zwar verständlich sei, infektionsschutzrechtlich aber keine Rolle spielen könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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