18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 26811

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Beschluss08.10.2018Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen13 B 1234/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GesR 2018, 737Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2018, Seite: 737
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Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss30.07.2018, 5 L 773/18
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss08.10.2018

Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutsch­kenntnisse setzt konkret zu befürchtende Patien­ten­ge­fährdung vorausKein Sofortvollzug des Appro­ba­ti­o­ns­ruhens bei langjähriger beanstan­dungs­freier Tätigkeit des Zahnarztes

Zwar kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) das Ruhen der Approbation eines Zahnarztes wegen unzureichender Deutsch­kenntnisse angeordnet werden. Dies setzt aber eine konkret zu befürchtende Patien­ten­ge­fährdung voraus. Das Ruhen der Approbation kann auch nicht für sofort vollziehbar erklärt werden, wenn der Zahnarzt seit Jahren beanstan­dungsfrei tätig ist. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ordnete die zuständige Behörde im April 2018 das sofortige Ruhen der Approbation eines Zahnarztes an. Begründet wurde dies mit unzureichenden Deutsch­kennt­nissen des Zahnarztes. So war er weder in der Lage, auf dem Niveau eines Mutter­sprachlers zu kommunizieren noch beherrschte er die Fachsprache fehlerlos. Der Zahnarzt hielt die Anordnung für rechtswidrig. Er führte an, seit 1992 beanstan­dungsfrei als Zahnarzt tätig zu sein. Er erhob daher Klage gegen den Bescheid und beantragte zudem die Aufhebung der Anordnung zum sofortigen Ruhen der Approbation. Das Verwal­tungs­gericht Aachen kam letzterem nicht nach, so dass der Zahnarzt Beschwerde einlegte.

Unzulässiges sofortiges Ruhen der Approbation

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Zahnarztes und hob daher die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts auf. Die Anordnung des sofortigen Ruhens der Approbation sei unzulässig. Der Zahnarzt dürfe daher bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bescheids weiter als Zahnarzt tätig sein.

Deutsch­kenntnisse zur Abwehr einer Patien­ten­ge­fährdung

Zwar könne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 ZHG das Ruhen der Approbation als Zahnarzt angeordnet werden, so das Oberver­wal­tungs­gericht, wenn sich ergebe, dass der Zahnarzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich seien. Es werde insofern Fachsprach­kenntnisse auf dem Sprachniveau C1 gefordert. Sprach­kenntnisse seien zur Abwehr von Gesund­heits­ge­fahren erforderlich, um insbesondere eine sorgfältige Anamnese zu erheben, Patienten über die festgestellte Erkrankung zu informieren und die verschiedenen Aspekte des Behand­lungs­verlaufs darzustellen.

Fehlende Anhaltspunkte für Patien­ten­ge­fährdung

Nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts bestehen aber keine Anhaltspunkte für eine konkret zu befürchtende Patientengefährdung aufgrund sprachlicher Probleme. Es sei zu beachten, dass der Zahnarzt seit 1992 mit gegenwärtig fünf Mitarbeitern in eigener Praxis tätig und in diesem Zeitraum nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Zudem werde seine Praxis überwiegend von arabischen und kurdischen Patienten besucht. Vor diesem Hintergrund erscheine die Anordnung des sofortigen Ruhens der Approbation bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache als unzulässiger Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) des Zahnarztes.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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