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14.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 28610

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.02.2020

Mehrere Steuer­hinter­ziehungen mit Gesamtschaden von fast 155.000 EUR rechtfertigt Widerruf der Approbation eines ArztesVorliegen von schwerwiegenden im Widerspruch zum Berufsbild eines Arztes stehenden Straftaten

Begeht ein Arzt mehrere Steuer­hinter­ziehungen mit einem Gesamtschaden von fast 155.000 EUR, so rechtfertigt dies den Widerruf seiner Approbation. In einem solchen Handeln liegen schwerwiegende im Widerspruch zum Berufsbild eines Arztes stehenden Straftaten. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wurde die Approbation eines Arztes widerrufen. Hintergrund dessen war, dass der Arzt in den Zeiten von 2004 bis 2007 und 2010 bis 2012 Einkom­mens­steuer in Höhe von insgesamt fast 155.000 EUR hinterzogen hatte. Gegen den Arzt ergingen daher auch zwei Strafbefehle. Der Arzt klagte gegen den Widerruf der Approbation. Seiner Meinung nach habe sein Fehlverhalten das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis nicht betroffen.

Verwal­tungs­gericht wies Klage ab

Das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach begründen die Steuer­hin­ter­zie­hungen ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Klägers, welche jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit seinem Beruf gestanden haben. Durch die gravierenden Straftaten habe der Kläger das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung verloren. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe im Widerspruch zum Berufsbild des Arztes. Der Kläger beantragte gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung.

Oberver­wal­tungs­gericht hält Widerruf der Approbation ebenfalls für rechtmäßig

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen schloss sich den Ausführungen des Verwal­tungs­ge­richts an und bestätigte damit dessen Entscheidung. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig. Zwar rechtfertige nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit. Anders liege aber der Fall, wenn sich ein Arzt im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbare, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetzt. Darin liegen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlerverhalten und ein rücksichtsloses Gewinnstreben.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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