Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss03.02.2020
Mehrere Steuerhinterziehungen mit Gesamtschaden von fast 155.000 EUR rechtfertigt Widerruf der Approbation eines ArztesVorliegen von schwerwiegenden im Widerspruch zum Berufsbild eines Arztes stehenden Straftaten
Begeht ein Arzt mehrere Steuerhinterziehungen mit einem Gesamtschaden von fast 155.000 EUR, so rechtfertigt dies den Widerruf seiner Approbation. In einem solchen Handeln liegen schwerwiegende im Widerspruch zum Berufsbild eines Arztes stehenden Straftaten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2016 wurde die Approbation eines Arztes widerrufen. Hintergrund dessen war, dass der Arzt in den Zeiten von 2004 bis 2007 und 2010 bis 2012 Einkommenssteuer in Höhe von insgesamt fast 155.000 EUR hinterzogen hatte. Gegen den Arzt ergingen daher auch zwei Strafbefehle. Der Arzt klagte gegen den Widerruf der Approbation. Seiner Meinung nach habe sein Fehlverhalten das unmittelbare Arzt-Patienten-Verhältnis nicht betroffen.
Verwaltungsgericht wies Klage ab
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach begründen die Steuerhinterziehungen ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Klägers, welche jedenfalls mittelbar im Zusammenhang mit seinem Beruf gestanden haben. Durch die gravierenden Straftaten habe der Kläger das notwendige Vertrauen in seine Berufsausübung verloren. Ein Gewinnstreben um jeden Preis stehe im Widerspruch zum Berufsbild des Arztes. Der Kläger beantragte gegen diese Entscheidung die Zulassung der Berufung.
Oberverwaltungsgericht hält Widerruf der Approbation ebenfalls für rechtmäßig
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und bestätigte damit dessen Entscheidung. Der Kläger sei zur Ausübung des ärztlichen Berufs unwürdig. Zwar rechtfertige nicht jedes Steuervergehen die Annahme der Unwürdigkeit. Anders liege aber der Fall, wenn sich ein Arzt im eigenen finanziellen Interesse in einem erheblichen Maß über strafbare, im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen hinwegsetzt. Darin liegen ein schwerwiegendes, beharrliches steuerliches Fehlerverhalten und ein rücksichtsloses Gewinnstreben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)