23.11.2024
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Dokument-Nr. 3517

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss11.12.2006

Apotheke darf sich nicht als "international" bezeichnenAnforderungen an diese Bezeichnung werden nicht erfüllt

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Apotheke als "Internationale Apotheke" irreführend und deshalb unzulässig ist.

Der Kläger betreibt im Bereich der Apothekerkammer Westfalen-Lippe (Beklagte) eine Apotheke unter der Bezeichnung "Rathaus-Apotheke Internationale Apotheke". Die Beklagte untersagte ihm die Bezeichnung "Internationale Apotheke" als Bestandteil des Namens der Apotheke. Dagegen klagte der Apotheker. Seine Klage hatte weder vor dem erstinstanzlich zuständigen Verwal­tungs­gericht Arnsberg noch im Berufungs­ver­fahren vor dem Oberver­wal­tungs­gericht Erfolg. Dieses hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausführt:

Nach dem für Apotheker geltenden Berufsrecht sei eine irreführende Werbung nicht erlaubt. Die Bezeichnung "Internationale Apotheke" sei aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines durch­schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durch­schnitts­ver­brauchers irreführend. Eine "Internationale Apotheke" sei aus der Sicht des Verbrauchers eine Apotheke, die im Gegensatz zu anderen Apotheken, die diese Bezeichnung nicht führten, gängige ausländische Arzneimittel in nennenswertem Umfang vorhalte oder ohne längere Wartezeit beschaffen könne. Diese Verbrau­che­rer­wartung könne die Apotheke des Klägers allerdings nicht erfüllen. Dem stehe schon das einschlägige Arzneimittel- und Apothekenrecht entgegen, wonach ausländische Arzneimittel nur unter bestimmten engen Voraussetzungen nach Deutschland verbracht und hier vorrätig gehalten werden dürfen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Zusam­men­wachsens Europas und des Abbaus von Handels­be­schrän­kungen in Europa könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem informierten Durch­schnitts­ver­braucher dieser Umstand bekannt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2006

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