18.10.2024
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Dokument-Nr. 30445

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.06.2021

Aufhebung einer Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege nach Einstellung wegen Kindes­miss­brauchs vorbestraften Ehemann rechtmäßigTagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kinder­ta­gespflege

Eine Tagesmutter besitzt nicht mehr die erforderliche Eignung für die Kinder­ta­gespflege, wenn sie ihren wegen schweren Kindes­miss­brauchs vorbestraften Ehemann unter anderem mit Hausmeister­tätigkeiten in den Betrieb einer Groß­tagespflege­stelle einbindet. Das hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwal­tungs­ge­richts Köln bestätigt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin betrieb mit einer weiteren Tages­pfle­ge­person eine Großtages-pflege in Siegburg. Bei einem unangemeldeten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes befand sich der Ehemann der Antragstellerin in den Räumlichkeiten der Großtagespflege. Außerdem überließ die Antragstellerin ihm vorübergehend die Aufsicht über zwei Tageskinder. Von Eltern der betreuten Kinder gab es ebenfalls Meldungen, dass sich der Ehemann der Antragstellerin wiederholt während der Betreu­ungs­zeiten in der Großtagespflege aufgehalten habe. Der Ehemann der Antragstellerin war unter anderem wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Jahren 1997 bis 2005 zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Ein nach Verbüßung der Haft ausgesprochenes Kontaktverbot zu Kindern und Jugendlichen war im Jahr 2017 ausgelaufen.

Eilantrag gegen Aufhebung der Tages­pfle­ge­er­laubnis

Nachdem die Stadt Köln die Tages­pfle­ge­er­laubnis der Antragstellerin aufgehoben hatte, wandte diese sich mit einem Eilantrag an das Verwal­tungs­gericht Köln. Sie machte geltend, ihr Ehemann habe sich lediglich zu Hausmeis­ter­tä­tig­keiten in der Großtagespflege aufgehalten. Dabei sei eine Überschneidung mit den Betreu­ungs­zeiten der Kinder nicht immer vermeidbar gewesen. Das Verwal­tungs­gericht Köln lehnte den Eilantrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg.

OVG sieht drohende Kindes­wohl­ge­fährdung

Nach Auffassung des OVG verlangt die für die Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderliche Eignung der Kinder­ta­gespfle­ge­person, dass diese die von ihr betreuten Kinder auch vor möglichen Schädigungen und Gefährdungen durch Dritte schützt. Damit ist es unvereinbar, dass die Antragstellerin ihren Ehemann mit Hausmeis­ter­tä­tig­keiten betraut hat, ohne sicherzustellen, dass diese außerhalb der Anwesen­heits­zeiten der Kinder erfolgen. Ebenso gilt dies für eine auch nur kurzzeitige Überlassung der Tages­pfle­ge­kinder zur Betreuung. Schon daraus ergibt sich eine drohende Kindeswohlgefährdung. Ob, was die Antragstellerin bestreitet, ihr Ehemann darüber hinaus den Eltern gegenüber wie ein Teammitglied vorgestellt worden ist sowie sich regelmäßig und nicht nur kurzzeitig unter anderem zu den Bringzeiten in der Tages­pfle­ge­stelle aufgehalten hat, bedarf daher voraus-sichtlich auch im Haupt­sa­che­ver­fahren keiner weiteren Aufklärung.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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