21.11.2024
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Dokument-Nr. 30030

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Beschluss18.03.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen12 B 62/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss18.03.2021

Eilantrag gegen Aufhebung einer Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege erfolglosAufhebung der Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege bei Verdacht auf Kindeswohl­gefährdung gerechtfertigt

Das Ober­verwaltungs­gericht hat einen Eilantrag einer Essenerin abgelehnt, die sich gegen die Aufhebung der ihr im Januar 2018 erteilten Erlaubnis zur Kinder­ta­gespflege gewandt hatte.

Der Aufhebung vorausgegangen war die Meldung der Eltern eines von der Tages­pfle­ge­person betreuten Kleinkindes, wonach dieses berichtet habe, während der Betreuungszeit, zu der keine weiteren Kinder oder sonstigen Personen anwesend waren, von der Tages­pfle­ge­person auf den Hinterkopf und das Gesäß geschlagen worden zu sein. Die Eltern des Kindes hatten zuvor bereits Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Das Ermitt­lungs­ver­fahren ist bisher nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin bestreitet die Vorwürfe. Der daraufhin beim Verwal­tungs­gericht Gelsenkirchen gestellte Eilantrag blieb erfolglos.

Aufhebung der Tages­pfle­ge­er­laubnis nicht offensichtlich rechtswidrig

Das OVG hat zur Begründung ausgeführt, dass die Aufhebung der Tages­pfle­ge­er­laubnis nicht offensichtlich rechtswidrig sei und die Folgenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfalle. Zwar sei es nicht bei jeglichem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die existenzielle Bedeutung für die Tages­pfle­ge­person gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Kinderschutz zurücktreten zu lassen. Vielmehr seien die Gegebenheiten des Einzelfalls in die Gewichtung mit einzubeziehen, wie etwa die Schwere des Vorwurfs sowie ein hinreichend konkretisiertes Vorliegen des Vorwurfs. Danach falle hier die Abwägung zu Lasten der Tages­pfle­ge­person aus. Das betroffene Kind habe den Vorwurf nicht unerheblicher körperlicher Übergriffe zweimal gegenüber den Eltern geschildert. Die Eltern hätten zudem bei ihrem Kind eine Verhal­ten­s­än­derung festgestellt und sich zur Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei entschlossen. Die dort abgegebene Sachver­halts­schil­derung unterliege im derzeitigen Verfahrensstand hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit keinen grundlegenden Bedenken.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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