23.11.2024
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Dokument-Nr. 30058

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Beschluss24.03.2021Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen12 B 198/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.03.2021

Leiterin einer Senioren­pflege­einrichtung darf nach Hygie­ne­ver­stößen weiterhin nicht beschäftigt werdenOVG Nordrhein-Westfalen ändert Entscheidung des VG Minden

Die Leiterin einer Senioren­pflege­einrichtung im Kreis Minden-Lübbecke darf weiterhin nicht beschäftigt werden, nachdem sie sich im Zusammenhang mit der Bekämpfung eines akuten Covid-19-Ausbruchs den Anordnungen des Gesund­heit­samtes beharrlich widersetzt hat. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht mit Eilbeschluss vom 24. März 2021 entschieden und die vorausgegangene Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Minden geändert.

Bei einem Ausbruch von Covid-19 in der Senio­ren­re­sidenz kam es im Dezember 2020 zu 20 Infektionen bei Bewohnern und zehn Infektionen bei Mitarbeitern der Einrichtung. Sieben Bewohner verstarben. Das Gesundheitsamt des Kreises Minden-Lübbecke stellte bei mehrfachen Begehungen fest, dass die als Einrich­tungs­leiterin und Pflegefachkraft tätige Mitarbeiterin trotz anders lautender Anordnungen wiederholt nicht in Dienstkleidung angetroffen worden war. Zudem hatte diese, nachdem eine sofort vollziehbare Anordnung zur strikten Trennung der Wohnbereiche in solche für Covid-19-erkrankte und solche für nicht daran erkrankte Bewohner erlassen und die strikte Zuordnung des Pflegepersonals zu jeweils einem Bereich angeordnet war, mehrfach während ihrer Schicht zwischen den beiden Bereichen gewechselt. Der Kreis Minden-Lübbecke untersagte der Einrichtung daraufhin mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungs­ver­fügung vom 23. Januar 2021 die weitere Beschäftigung der betroffenen Mitarbeiterin. Dem dagegen gerichteten Eilantrag der Antragstellerin gab das Verwal­tungs­gericht Minden statt; die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg.

Verletzung der Vorbildfunktion und Verstoß gegen Anweisungen des Gesund­heit­samtes

Nach Auffassung des OVG erweise sich das Beschäf­ti­gungs­verbot für die Mitarbeiterin voraussichtlich als rechtmäßig, weil diese ihre Vorbildfunktion als Leiterin der Einrichtung, der eine besondere Bedeutung zukomme, nicht wahrgenommen habe. Sie habe ihre eigenen Regeln über die Anordnungen des Gesund­heit­samtes gesetzt. So sei sie bei wiederholten Kontrollen durch das Gesundheitsamt selbst noch nach Erlass des Beschäf­ti­gungs­verbotes in privater Kleidung im Dienst angetroffen worden. Auch den mehrmaligen Wechsel zwischen den strikt getrennten Wohnbereichen während ihrer Schicht habe sie nicht bestritten, sondern für notwendig und nicht gefahrbringend gehalten. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Ausbruchs und der gegenwärtigen Verbreitung hochan­ste­ckender Mutationen des Virus falle auch eine von den Erfolgs­aus­sichten der Hauptsache unabhängige Inter­es­se­n­ab­wägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der strikten Einhaltung des hygienischen Standards durch das Pflegepersonal aus.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/aw)

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