18.10.2024
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Dokument-Nr. 31425

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Beschluss14.02.2022Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen12 B 1683/21 und 12 B 1713/21
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss14.02.2022

Corona: Kein Anspruch auf Luftfilter in Grundschule aufgrund von Unfall­ver­hütungs­vorschriftenSchüler wollte Absinken der Raumtemperatur in den Unter­richts­räumen unter 20°C verhindern

Ein Schüler einer Grundschule in Bünde kann weder gegenüber der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen noch gegenüber der Stadt als Schulträger bzw. dem Land NRW die Ausstattung seines Klassenraums mit technischen Einrichtungen wie Luftfiltern verlangen, um die Lüftungs­in­tervalle zu verkürzen. Das hat das Oberverwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden und damit die Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Minden bestätigt.

Anlass der Eilanträge des Schülers war es, insbesondere im Winter ein erhebliches Absinken der Raumtemperatur in den Unter­richts­räumen unter 20°C zu vermeiden. Zu diesem Zweck verlangte er in einem der beiden Verfahren von der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen als dem für Schulen zuständigen Unfall­ver­si­che­rungs­träger, auf der Grundlage einer zu erstellenden Gefähr­dungs­be­ur­teilung die Einhaltung sich daraus ergebender technischer Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. In dem zweiten Verfahren gegen die Stadt Bünde als Schulträger und das Land Nordrhein-Westfalen begehrte er die Erstellung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lungen sowie die konkrete Auswahl und Umsetzung von technischen Schutzmaßnahmen.

Kein subjektives Recht

In dem gegen die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gerichteten Verfahren blieb der Antragsteller schon deswegen ohne Erfolg, weil den dort versicherten Schülerinnen und Schülern aufgrund der Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften und der sonstigen Vorschriften des gesetzlichen Unfall­ver­si­che­rungs­rechts kein subjektives Recht auf ein Tätigwerden in der vom Antragsteller begehrten Weise zukommt.

Mindestwert von 20°C Raumtemperatur muss nicht durchgängig gewährleistet werden

Dagegen spricht Vieles dafür, dass gegenüber dem Schulträger und dem Land grundsätzlich auch von Schülerinnen und Schülern die Einhaltung von Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften verlangt werden kann, soweit sie den Schutz subjektiver Rechte bezwecken. Im konkreten Fall war ein Verstoß gegen solche Regelungen aber nicht ersichtlich. In den Technischen Regelungen für Arbeitsstätten ist zwar für leichte sitzende Tätigkeit ein Mindestwert von 20°C vorgesehen. Die Einhaltung dieses Wertes ist aber nicht ausnahmslos gefordert. Bei Unterschreitung der Mindestwerte kann dem in bestimmten Fällen u. a. mit geeigneter Kleidung begegnet werden. Insbesondere aber sind Ausnahmen mit Blick auf den Infek­ti­o­ns­schutz gerechtfertigt. Dem wird mit den Ergänzungen der gesetzlichen Unfallkassen für Schulen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Rechnung getragen, die differenzierte Vorgaben zum Infek­ti­o­ns­schutz, insbesondere durch die Benennung konkreter Lüftungs­in­tervalle treffen. Die einander gegen­über­ste­henden Gesund­heits­ge­fahren durch kalte Raumluft einerseits und das Infek­ti­o­ns­risiko mit SARS-CoV-2 andererseits sind damit angemessen in Ausgleich gebracht. Angesichts der zum Infek­ti­o­ns­schutz vorgesehenen Lüftungs­in­tervalle (alle 20 Minuten Stoßlüftung, im Winter für eine Dauer von 3 Minuten) kann und muss die Einhaltung der Raumluft­tem­peratur auch nicht zwingend durch weitere technische Maßnahmen, etwa durch Luftrei­ni­gungs­geräte, sichergestellt werden. In den Ergänzungen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Schule werden mobile Luftrei­ni­gungs­geräte allenfalls als Ergänzung zum aktiven Lüften angesehen. Dass in der vom Antragsteller besuchten Schule die Ergänzungen zum SARS-CoV-2 - Schutzstandard Schule nicht eingehalten werden, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

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