18.10.2024
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Dokument-Nr. 28431

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.02.2020

Eltern haben keinen Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kindertages­einrichtungEilantrag auf Zuweisung eines Betreu­ungs­platzes mit bestimmten Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten erfolglos

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kinder­ta­gesstätte mit Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten haben, die auch jedwede Randzeiten abdecken.

Die Eltern des Antragstellers aus Köln machten geltend, sie seien in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung angewiesen, der Betreu­ungs­zeiten bis mindestens 18 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Tages­ein­richtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr Verfügung stand, verwies die Antragsgegnerin, die Stadt Köln, den Antragsteller auf eine andere Tages­ein­richtung mit Betreu­ungs­zeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln ab.

OVG verneint Anspruch an die individuellen Bedürfnisse angepasster Öffnungszeiten

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tages­ein­richtung könne zwar im Grundsatz nicht entge­gen­ge­halten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl sei es auch unter Berück­sich­tigung des Wahlrechts der Erzie­hungs­be­rech­tigten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kinder­ta­ges­ein­richtung beinhalte.

Kein Anspruch auf Erhöhung der Kapazität einer Tages­ein­richtung mit erweiterten Betreu­ungs­zeiten

Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreu­ungs­plätzen vorzuhalten, beschränke sich nämlich auf den Gesamtbedarf. Insoweit sei auch beachtlich, dass Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und Kinder­ta­gespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stünden. Es scheine nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs, etwa der Betreuung in Randzeiten, nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Der Träger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tages­ein­richtung mit erweiterten Betreu­ungs­zeiten zu erhöhen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ausweitung des Betreu­ungs­an­gebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kinder­ta­ges­ein­richtung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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