03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 28431

Drucken
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.02.2020

Eltern haben keinen Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer Kindertages­einrichtungEilantrag auf Zuweisung eines Betreu­ungs­platzes mit bestimmten Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten erfolglos

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kinder­ta­gesstätte mit Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten haben, die auch jedwede Randzeiten abdecken.

Die Eltern des Antragstellers aus Köln machten geltend, sie seien in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kinder­ta­ges­ein­richtung angewiesen, der Betreu­ungs­zeiten bis mindestens 18 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Tages­ein­richtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr Verfügung stand, verwies die Antragsgegnerin, die Stadt Köln, den Antragsteller auf eine andere Tages­ein­richtung mit Betreu­ungs­zeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwal­tungs­gericht Köln ab.

OVG verneint Anspruch an die individuellen Bedürfnisse angepasster Öffnungszeiten

Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tages­ein­richtung könne zwar im Grundsatz nicht entge­gen­ge­halten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl sei es auch unter Berück­sich­tigung des Wahlrechts der Erzie­hungs­be­rech­tigten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kinder­ta­ges­ein­richtung beinhalte.

Kein Anspruch auf Erhöhung der Kapazität einer Tages­ein­richtung mit erweiterten Betreu­ungs­zeiten

Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreu­ungs­plätzen vorzuhalten, beschränke sich nämlich auf den Gesamtbedarf. Insoweit sei auch beachtlich, dass Kinder­ta­ges­ein­rich­tungen und Kinder­ta­gespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stünden. Es scheine nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs, etwa der Betreuung in Randzeiten, nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Der Träger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tages­ein­richtung mit erweiterten Betreu­ungs­zeiten zu erhöhen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ausweitung des Betreu­ungs­an­gebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kinder­ta­ges­ein­richtung. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28431

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI