Dokument-Nr. 28431
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss05.02.2020
Eltern haben keinen Anspruch auf bestimmte Öffnungszeiten einer KindertageseinrichtungEilantrag auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes mit bestimmten Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten erfolglos
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Kinder im Alter von einem Jahr bis drei Jahren keinen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte mit Betreuungs- bzw. Öffnungszeiten haben, die auch jedwede Randzeiten abdecken.
Die Eltern des Antragstellers aus Köln machten geltend, sie seien in der Medienbranche tätig und wegen der dortigen Arbeitszeiten auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung angewiesen, der Betreuungszeiten bis mindestens 18 Uhr anbiete. Da in der einzigen wohnortnahen Tageseinrichtung mit entsprechenden Öffnungszeiten kein Platz mehr Verfügung stand, verwies die Antragsgegnerin, die Stadt Köln, den Antragsteller auf eine andere Tageseinrichtung mit Betreuungszeiten lediglich bis 16.30 Uhr. Den daraufhin gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab.
OVG verneint Anspruch an die individuellen Bedürfnisse angepasster Öffnungszeiten
Zur Begründung hat das OVG im Wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung könne zwar im Grundsatz nicht entgegengehalten werden, dass die Kapazitäten erschöpft seien. Gleichwohl sei es auch unter Berücksichtigung des Wahlrechts der Erziehungsberechtigten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Anspruch in jeder Hinsicht an die individuellen Bedürfnisse angepasste Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung beinhalte.
Kein Anspruch auf Erhöhung der Kapazität einer Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten
Die Verpflichtung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, ein Angebot von Betreuungsplätzen vorzuhalten, beschränke sich nämlich auf den Gesamtbedarf. Insoweit sei auch beachtlich, dass Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach der gesetzlichen Konzeption gleichrangig nebeneinander stünden. Es scheine nicht ausgeschlossen, beide Formen der frühkindlichen Förderung zur Abdeckung eines individuellen Bedarfs, etwa der Betreuung in Randzeiten, nebeneinander in Anspruch zu nehmen. Der Träger sei daher nicht verpflichtet, die Kapazität einer bestimmten Tageseinrichtung mit erweiterten Betreuungszeiten zu erhöhen. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf Ausweitung des Betreuungsangebots auf Randzeiten in der zugewiesenen Kindertageseinrichtung. Der Beschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)
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