12.12.2024
12.12.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 34632

Drucken
Urteil10.12.2024Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen12 A 286/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.12.2024

Keine Pflicht zur Rückzahlung der Förderung für den Besuch einer Meisterschule nach Insolvenz des Bildungsträgers

Hat der Teilnehmer die fälligen Lehrgangs­ge­bühren für den Besuch einer Meisterschule bereits in voller Höhe an den Bildungsträger gezahlt und endet die Fortbildung sodann vorzeitig wegen Insolvenz des Trägers, so muss der Teilnehmer den für die Kosten der Lehrver­an­staltung bewilligten Maßnahmebeitrag nicht anteilig zurückzahlen, wenn er bis zur Beendigung regelmäßig am Unterricht teilgenommen hat. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Ab August 2021 nahm der in Duisburg wohnhafte Kläger an einer auf rund 20 Monate angelegten Fortbildung zum Logistikmeister bei einem privaten Bildungsträger teil. Die Lehrgangs­ge­bühren in Höhe von etwa 4.500 Euro zahlte der Kläger wie vereinbart kurz nach Beginn der Fortbildung an den Träger. Die Bezirks­re­gierung Köln bewilligte ihm antragsgemäß einen Maßnahmebeitrag in Höhe der Lehrgangs­ge­bühren, davon zur Hälfte als Zuschuss. Ungefähr zehn Monate nach ihrem Beginn endete die Fortbildung, weil der Träger insolvent geworden war. Der Kläger hatte bis dahin an sämtlichen Unter­richts­s­tunden teilgenommen. Die Bezirks­re­gierung setzte hiernach den Maßnahmebeitrag auf rund 2.300 Euro fest und forderte von dem Kläger einen Zuschussanteil in Höhe von knapp 1.100 Euro zurück. Auf die daraufhin erhobene Klage hob das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf den Neufestsetzungs- und Erstat­tungs­be­scheid der Bezirks­re­gierung auf. Die dagegen gerichtete Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Oberver­wal­tungs­gericht keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Nach dem Aufstiegs­fort­bil­dungs­för­de­rungs­gesetz hat der Fortbil­dungs­teil­nehmer den Maßnahmebeitrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs­ge­bühren noch nicht fällig geworden sind, wenn er die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Diese Regelung ist zwar nach ihrem Wortlaut hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Kläger die Fortbil­dungs­maßnahme nicht abgebrochen hat. Denn der Abbruch setzt einen eigenen Willen­s­ent­schluss des Teilnehmers zur Aufgabe des Fortbil­dungsziels voraus, an dem es hier fehlt; die Beendigung der Maßnahme beruht viel- mehr auf der Insolvenz des Bildungsträgers und damit einem außerhalb des Einfluss­be­reichs des Klägers liegenden Umstand. Auf diese Konstellation ist die Vorschrift jedoch entsprechend anzuwenden. Insbesondere ist die Sach- und Interessenlage mit dem ausdrücklich geregelten Fall des Abbruchs der Maßnahme aus wichtigem Grund vergleichbar. Der Gesetzgeber ging bei dieser Privilegierung davon aus, dass dem Teilnehmer bei Abbruch der Maßnahme die Lehrgangs­ge­bühren in der Regel nicht vom Fortbil­dungs­träger erstattet werden und dass ein Abbruch aus wichtigem Grund regelmäßig unverschuldet erfolgt. Diese beiden Annahmen beanspruchen erst recht Geltung, wenn das vorzeitige Ende der Maßnahme auf den vom Teilnehmer nicht zu verantwortenden Eintritt der Zahlungs­un­fä­higkeit des Bildungsträgers zurückgeht. Vor allem war hier schon bei Erlass des Neufestsetzungs- und Rückfor­de­rungs­be­scheides davon auszugehen, dass der Kläger und andere Betroffene in gleicher Lage keine anteilige Erstattung von Lehrgangs­ge­bühren seitens des Bildungsträgers im Zuge des Insol­venz­ver­fahrens zu erwarten hatten. Denn der Insol­venz­ver­walter hatte zuvor Masseun­zu­läng­lichkeit angezeigt. Auch waren die kompletten Lehrgangs­ge­bühren im Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme bereits fällig gewesen und an den Bildungsträger bezahlt worden. Die Fälligkeit ergab sich aus einer den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen des Bildungsträgers entsprechenden Zahlungs­ver­ein­barung. Schließlich hatte der Kläger bis zum vorzeitigen Fortbildungs- ende auch regelmäßig am Unterricht teilgenommen. Weitere rechtliche Grundlagen für eine anteilige Rückzah­lungs­pflicht des Klägers kamen nicht in Betracht.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht eingelegt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil34632

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI