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03.03.2026 
Sie sehen einen Blindenhund, der neben einem Tisch sitzt, an dem ein Blinde einen Text ertastet.

Dokument-Nr. 35803

Sie sehen einen Blindenhund, der neben einem Tisch sitzt, an dem ein Blinde einen Text ertastet.
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Urteil27.02.2026Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen12 A 1170/23
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.02.2026

Kein Anspruch auf Blindengeld bei psychogener Sehstörung ohne organischen BefundVoraussetzungen des Landes­blin­den­geld­rechts mangels nachgewiesener hirnorganischer oder apparativer Schädigung verneint

Eine im Kreis Steinfurt wohnhafte Klägerin kann nicht verlangen, dass der Landschafts­verband Westfalen-Lippe ihr Blindengeld wegen einer sogenannten psychogenen Blindheit gewährt. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht entschieden.

Den von der Klägerin gestellten Blinden­geldantrag lehnte der Landschafts­verband unter Hinweis auf die Ergebnisse eines Gutachtens der Augenklinik Dortmund ab. Im Klageverfahren holte der Landschafts­verband ein weiteres augen­fach­ärzt­liches Gutachten der Univer­si­täts­klinik Tübingen ein. Darin hieß es, bei der objektiven Messung sei für das eine Auge der Klägerin eine beinahe normale Sehschärfe von ,8 und für das andere Auge eine noch sehr gute Sehschärfe von ,6 ermittelt worden. Die Befund­kon­stel­lation und die Angaben der Klägerin bei der Untersuchung seien typisch für eine funktionelle Sehstörung nicht-organischer Ursache; es komme aber auch eine bewusste Simulation oder Aggravation infrage. Die Klägerin berief sich hiernach auf das Vorliegen einer psychogenen Blindheit. Psychogene Sehstörungen sind dadurch charakterisiert, dass die ophthal­mo­lo­gischen (d. h. das Auge betreffenden) und gegebenenfalls neurologischen Untersuchungen keinen pathologischen organischen Befund ergeben, welcher die Sehstörungen erklären kann. Sie gelten als meist reversibel und können etwa durch Traumata oder psychische Belastungen verursacht werden. Das Verwal­tungs­gericht wies die Klage ab. Die Berufung blieb ebenfalls erfolglos.

Keine Anerkennung psychogener Sehstörungen als Blindheit im Sinne des Landes­blin­den­geld­rechts

In der mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende des 12. Senats des Oberver­wal­tungs­ge­richts ausgeführt: Es kann offenbleiben, ob die Klägerin an einer psychogenen Blindheit bzw. Sehstörung leidet. Denn es handelt sich dabei jedenfalls nicht um eine Störung des Sehvermögens im Sinne des Landes­blin­den­geld­rechts. Voraussetzung dafür ist nämlich eine die Sehfähigkeit betreffende Hirnschädigung oder eine organische Störung des Sehapparates. Ein solcher Befund ist bei der Klägerin nicht gegeben und läge auch bei Annahme einer psychogenen Blindheit nicht vor. Störungen, die allein seelischer Natur sind und keinen körperlich feststellbaren pathologischen Hintergrund haben, werden vom Landes­blin­den­geldrecht nicht erfasst. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Differenzierung zwischen organischen oder psychogenen Blind­heits­ur­sachen auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine psychogene Blindheit ist - im Unterschied zu einer organisch bedingten - grundsätzlich heilbar. Ungeachtet dessen sind insbesondere nach den Ergebnissen des zuletzt eingeholten Gutachtens der Univer­si­täts­klinik Tübingen auch in tatsächlicher Hinsicht bei der Klägerin keine Störungen des Sehvermögens von einem für die Annahme faktischer Blindheit hinreichenden Schweregrad nachgewiesen.

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Klägerin Beschwerde zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht einlegen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/mw)

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